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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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zuständigen Behörden. Nebenbestimmung A 7.3.11 stellt sicher, dass der Un-<br />

tersuchungsbereich erforderlichenfalls ausgeweitet wird, sollten sich in den be-<br />

probten Brunnen Auffälligkeiten zeigen. Hiermit ist den Belangen derjenigen<br />

Einwender, denen eine Beweissicherung für ihren Brunnen wegen der Entfer-<br />

nung der Trasse zunächst versagt wird, Genüge getan.<br />

Die in der Gegenäußerung vom Vorhabenträger gegebene Zusage, die Bepro-<br />

bung vom Zeitpunkt des Baubeginns für die Dauer von vier Jahren durchzufüh-<br />

ren, hat er mit Schreiben vom 13.11.2008 dahingehend präzisiert, dass er eine<br />

Beweissicherung ab Baubeginn am jeweiligen Schutzobjekt bis zu einem Jahr<br />

nach Verkehrsfreigabe durchführen werde. Hierüber wurden der Einwender mit<br />

Schreiben der Planfeststellungsbehörde vom 21.11.2008 unterrichtet und dar-<br />

auf hingewiesen wurden, dass der Sachverhalt letztlich der Entscheidung der<br />

Planfeststellungsbehörde unterliegt.<br />

Die Planfeststellungsbehörde folgt der vom Vorhabenträger mit Schreiben vom<br />

13.11.2008 geäußerten Ansicht.<br />

Sinn eines Beweissicherungsverfahrens ist es letztlich, festzustellen, ob mit den<br />

in der Nähe von Trinkwasserversorgungseinrichtungen vollzogenen Bauarbei-<br />

ten quantitative und qualitative Veränderungen der Förderleistung der Haus-<br />

brunnen einhergehen. Ein Jahr nach Abschluss der Bauarbeiten aber können<br />

derartige baubedingte Auswirkungen ausgeschlossen werden. Etwaige Ansprü-<br />

che der Anlieger im Falle von Schadensereignissen während des Betriebs der<br />

Autobahn <strong>–</strong> ob gegen den Straßenbaulastträger oder gegen einen anderen<br />

Schadensverursacher <strong>–</strong> sind hiervon ohnehin unberührt.<br />

Im Weiteren befürchten einige Einwender Setzungsschäden am Gebäude infol-<br />

ge veränderter Grundwasserverhältnisse, sei es wegen eines Einschnitts in<br />

grundwasserführende Schichten, sei es, dass es wegen der Auflast des Stra-<br />

ßenbauwerks zu Stauungen kommt. Die Befürchtung wird in der Regel mit der<br />

Forderung nach einem Beweissicherungsverfahren verknüpft.<br />

Die Befürchtungen sind unbegründet, Forderungen nach einem Beweissiche-<br />

rungsverfahren daher zurückzuweisen. Die im Planungsraum vorhandenen<br />

Grundwasserschichten bieten keinen Spielraum für Kompressionen durch die<br />

Auflast des Autobahnbauwerks, weshalb Grundwasserströme hiervon unbeein-<br />

flusst bleiben (Wortprotokoll der Generalerörterung, Seite 527 f.). Damit aber<br />

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