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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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3.6.3 Auf die Bußgeldbestimmungen in § 103 WHG und § 161 LWG sowie auf die<br />

Strafbestimmungen der §§ 324 - 330 a des Strafgesetzbuches (StGB) wird hin-<br />

gewiesen.<br />

3.6.4 Auf die Anzeigepflicht nach § 31 Abs. 3 LWG bei Änderung der Gewässerbe-<br />

nutzungsanlagen wird hingewiesen. Ggf. ist ein entsprechender Änderungsan-<br />

trag erforderlich.<br />

3.6.5 Im Rahmen der Regelungen des § 101 WHG sind behördliche Überwachungen<br />

der Gewässerbenutzungen sowie der zugehörigen Abwasseranlagen zu dulden.<br />

Dazu ist den beauftragten Vertretern der Wasserbehörden jederzeit ein Zugang<br />

zu den Grundstücken und Anlagen der Straßenentwässerung zu gewähren; die<br />

ggf. erforderlichen Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge sind zur Verfügung<br />

zu stellen.<br />

3.6.6 Die Verkehrssicherungspflicht ist zu beachten. Ungeachtet der wasserrechtli-<br />

chen Bestimmungen und der Regelungen dieses Bescheides sind daher alle<br />

Maßnahmen zu treffen, die im Zusammenhang mit den Einleitungsstellen, den<br />

Einleitungsbauwerken und den Einleitungen selbst zur allgemeinen Gefahren-<br />

abwehr für Leib und Leben Dritter notwendig sind. Sich aus der Umgebung der<br />

Einleitungsstelle heraus ergebende oder ggf. künftig entstehende Gefährdungs-<br />

potentiale sind zu berücksichtigen.<br />

Soweit dies erforderlich sein sollte, sind insbesondere die Einleitungsbauwerke<br />

mit geeigneten Einstiegssicherungen zu versehen.<br />

3.6.7 Diese Erlaubnis befreit nicht von der Haftung nach § 89 WHG.<br />

3.6.8 Die Kosten der Überwachung der Gewässerbenutzung und etwaiger nachträg-<br />

lich gem. § 13 WHG angeordneter Maßnahmen geht zu Lasten des Einleiters.<br />

3.6.9 Diese Hinweise ergehen unbeschadet weiterer Rechtsvorschriften, die gesetzli-<br />

che Gebote oder Verbote beinhalten.<br />

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