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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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zur Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG in deutsches Recht abgelaufen ist),<br />

nicht durchgeführt werden. Dies gilt nach der Rechtsprechung des EuGH ins-<br />

besondere dann, wenn der Umweltschutz und auch andere abwägungserhebli-<br />

che Belange in den weiteren Planungsschritten ausreichend ermittelt und zu-<br />

treffend bewertet werden. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Als absehbar<br />

war, dass das UPVG zur Umsetzung der EG-Richtlinie 85/337/EWG verab-<br />

schiedet würde, hat der Vorhabensträger das Büro „Landschaft und Siedlung“<br />

1990 mit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsstudie beauftragt.<br />

Insoweit ist der Vorhabenträger den vorbezeichneten Anforderungen gerecht<br />

geworden, folglich bedurfte es keines neuen Linienbestimmungsverfahrens.<br />

Entgegen der Auffassung der Einwender ist der Linienbestimmungsbeschluss -<br />

trotz der nunmehr seit der Linienbestimmung vergangenen 42 Jahre - als Pla-<br />

nungsgrundlage heranzuziehen.<br />

Die Naturschutzverbände führen in diesem Zusammenhang an, die Linienbe-<br />

stimmung von 1968 entspreche insbesondere nicht mehr der aktuellen Gesetz-<br />

gebung, maßgeblich im Umweltrecht. Des Weiteren hätten sich in den betroffe-<br />

nen Landschaftsräumen wesentliche Änderungen ergeben.<br />

Diesen Einwendungen kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.<br />

Diesem Verfahren liegt die Linienbestimmung des Bundesministers für Verkehr<br />

vom 19.09.1968 mit der in der UVS als Variante V 16 bezeichneten Trasse<br />

zugrunde.<br />

In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass sich seit 1968 gesetzliche<br />

Grundlagen geändert haben. Seitens der Einwender wird der Linienbestimmung<br />

ein Konkretisierungsgrad zugesprochen, der ihr nach der Rechtsprechung ge-<br />

rade nicht zukommt. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Linienbestimmung<br />

weder eine formelle noch eine materielle Voraussetzung der Rechtmäßigkeit<br />

der Planfeststellung. Sie ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkungen nach außen<br />

gerichtet, sondern hat innerhalb des Planungsverlaufs den Charakter einer vor-<br />

bereitenden Grundentscheidung mit allein verwaltungsinterner Bedeutung.<br />

Rechtliche Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Straßenbaulast und ge-<br />

genüber Dritten erlangt sie erst dadurch, dass sie in den Festsetzungen des<br />

Planfeststellungsbeschlusses ihren Niederschlag findet (BVerwG, Urteil vom<br />

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