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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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esondere auch ohne wertende Inbezugnahme der betroffenen Fläche (absolut<br />

und in Relation zur Gesamtgröße des Lebensraumtyps im FFH-Gebiet), genera-<br />

lisierend als Bagatelle einstuft, wird hingegen nach Meinung des Gerichts den<br />

habitatrechtlichen Anforderungen nicht gerecht.<br />

Dieser Rechtsprechung folgend betrachten die Gutachter in der von ihnen vor-<br />

genommenen Bewertung eine Zusatzbelastung zwischen 3 und 10 % der CL<br />

differenzierter. Abgesehen davon, dass mit einer Zusatzbelastung von 5 % eine<br />

weitere Bewertungsstufe eingezogen wird, setzen die Gutachter eine Zusatzbe-<br />

lastung innerhalb dieser Bandbreite in Bezug zur Größe der betroffenen Fläche<br />

<strong>–</strong> absolut und in Relation zur Flächengröße des Lebensraumtyps im Schutzge-<br />

biet. Sie greifen dabei auf die Orientierungswerte der in Kapitel B 6.4.3.3 dieses<br />

Beschlusses behandelten Fachkonventionen zur Bewertung einer direkten Flä-<br />

cheninanspruchnahme zurück und übernehmen aus den Fachkonventionen zu-<br />

sätzlich den Aspekt einer etwaigen qualitativ-funktionalen Besonderheit der be-<br />

troffenen Areale.<br />

Zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde entspricht diese Vorgehenswei-<br />

se der Formulierung in der oben zitierten Rn. 8 des Beschlusses vom<br />

10.11.2009 (Abweichungsalternative 2) und vermeidet stets eine <strong>–</strong> vom Bun-<br />

desverwaltungsgericht für eine Zusatzbelastung von 10 % der CL explizit abge-<br />

lehnte <strong>–</strong> generalisierende Betrachtungsweise.<br />

Das LANUV führt in einer Stellungnahme vom 06.07.2010 gegenüber der Höhe-<br />

ren Landschaftsbehörde aus:<br />

„Fazit zur Methodik: Der Gutachter sieht bei den drei betroffenen LRT die Not-<br />

wendigkeit, eine vertiefende Prüfung durchzuführen und kommt zu dem<br />

Schluss, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der für die Erhaltungsziele<br />

maßgeblichen Bestandteile mit ausreichender Wahrscheinlichkeit nicht auszu-<br />

schließen ist. Diesem Ergebnis schließe ich mich an.“<br />

Die Höhere Landschaftsbehörde konstatiert:<br />

„Die im Planungsfall angewandte Methode zur Ermittlung der Einträge und ihre<br />

Bewertung hinsichtlich der Beeinträchtigungsintensität basiert auf den in der<br />

wissenschaftlichen Diskussion verfestigten Zwischenergebnissen und stellen<br />

die derzeitige Bewertungskonvention dar.“<br />

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