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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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vom 10.01.2008, Seite 8; Stellungnahme der Südtrassenunion vom 12.01.2008,<br />

Seite 22) nicht gefolgt werden.<br />

Mit der 39. BImSchG ist Bundesgesetzgeber seiner Verpflichtung zur Umset-<br />

zung der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<br />

vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152<br />

vom 11.6.2008, S. 1), der Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Ni-<br />

ckel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (ABl. L 23<br />

vom 26.1.2005, S. 3) sowie der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Par-<br />

laments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissions-<br />

höchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S.<br />

22) nachgekommen. Folglich bin ich als Planfeststellungsbehörde an diese ge-<br />

setzlichen Vorgaben gebunden und kann der hier von den Einwendern aufge-<br />

worfene Forderung, die festgelegten Grenzwerte im Sinne eines „Vorsorgeprin-<br />

zips“ niedriger anzusetzen sind, nicht zum Erfolg verhelfen.<br />

Im Zusammenhang mit den Schadstoffbelastungen wird sodann die Beteiligung<br />

der zuständigen Gesundheitsbehörde und eine „Gesundheitsverträglichkeitsprü-<br />

fung“ gefordert (Stellungnahme des „Bürgervereins pro A 33 Südtrasse“ vom<br />

10.01.2008, Seite 11 bis 12 und Stellungnahme der „Südtrassenunion“ vom<br />

12.01.2008, Seite 2 bis 3). Zur Begründung wird angeführt, nach dem Gesetz<br />

über den öffentlichen Gesundheitsdienst wäre die Untere Gesundheitsbehörde<br />

verpflichtet gewesen, die gesundheitlichen Auswirkungen des Vorhabens zu<br />

bewerten. Diesem Antrag kann nicht gefolgt werden. Mit der Auslegung der<br />

Planunterlagen gem. § 73 Abs. 2, Absatz 3 Satz 1 VwVfG, § 17 a) Nr. 1 FStrG<br />

und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 73 Abs. 2 VwVfG<br />

wird sichergestellt, dass die Betroffenen, die Allgemeinheit und alle Fachbehör-<br />

den über das geplante Vorhaben informiert werden. Vorliegend wurde seitens<br />

der Anhörungsbehörde auch der Kreis Gütersloh als zuständige Untere Ge-<br />

sundheitsbehörde beteiligt. Die Untere Gesundheitsbehörde des Kreises Gü-<br />

tersloh hat Stellungnahmen abgegeben und in Bezug auf die Luftschadstoffe<br />

ausgeführt: „Die zulässigen Grenzwerte an den straßennah gelegenen Wohn-<br />

nutzungen werden weiterhin mit Sicherheit eingehalten“ (Stellungnahme vom<br />

05.03.2010 zu Deckblatt I). Abschließend kommt die Untere Gesundheitsbehör-<br />

de zu dem Ergebnis: „Die Aussagen des Luftschadstoffgutachtens sind aus<br />

Sicht der Abteilung Gesundheit insgesamt nachvollziehbar. Aus gesundheitli-<br />

cher Sicht bestehen, bezogen auf die bestehenden Grenzwerte der 39.<br />

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