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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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henen Flurbereinigungsverfahrens.<br />

Zufahrt zu nördlichen Restflächen<br />

Der Vorhabensträger führt hierzu aus, er habe die nördlich der Trasse verbleibenden<br />

Teile der Flurstücke 131 und 134 bereits als unwirtschaftliche Restflächen<br />

ausgewiesen, die er auf Forderung des Einwenders übernehmen werde.<br />

Einer Zufahrt bedürfe es dann nicht mehr.<br />

Baubeschränkungen<br />

Zu den Baubeschränkungen des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) erläutert<br />

der Vorhabensträger, das Gebäude des Einwenders befinde sich außerhalb der<br />

absoluten Anbauverbotszone von 40 m parallel zur A 33. In einem Bereich von<br />

40 <strong>–</strong> 100 m bedürften bauliche Maßnahmen seiner Zustimmung, die er bei üblichen<br />

Änderungsarbeiten am Wohngebäude sicherlich nicht verweigern werde.<br />

Kritisch seien Anlagen, die die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer ablenken<br />

könnten, wie z.B. ein hoher Werbeturm.<br />

Auf den Einwand des Einwenders, damit unterliege er für die Zukunft Beschränkungen<br />

z.B. bei etwaigen Änderungen der Betriebsstruktur, erwidert der<br />

Vorhabensträger, gesetzliche Grundlagen seien im Planfeststellungsverfahren<br />

nicht veränderbar.<br />

Wertminderung<br />

Der Verhandlungsleiter führt hierzu aus, faktisch resultierten aus einer solchen<br />

Straßenbaumaßnahme sicherlich Wertminderungen anliegender Objekte. Dennoch<br />

sei es ständige Rechtsprechung, dass hierin kein Entschädigungstatbestand<br />

zu erkennen sei.<br />

Löschwasserteich<br />

Der Einwender verweist darauf, der überplante Löschwasserteich sei einschließlich<br />

der Zufahrtsmöglichkeiten zur Sicherheit des eigenen Anwesen und<br />

denjenigen der Nachbarn angelegt worden. Er fordert, den Teich an anderer<br />

Stelle wieder herzustellen.<br />

Dies lehnt der Vorhabensträger ab. Weder die Stadt noch der Kreis als für den<br />

Mit der Zusage des Vorhabenträgers, die Restflächen nördlich der A 33 zu<br />

übernehmen, ist den Belangen des Einwenders Genüge getan.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen. Eine Abweichung von den gesetzlichen<br />

Bestimmungen ist im Planfeststellungsbeschluss nicht möglich.<br />

Der vom Vorhabenträger im Termin genannte kritische Maßstab baulicher Änderungen<br />

(Ablenkung der Verkehrsteilnehmer) wird im Übrigen zur Überzeugung<br />

der Planfeststellungsbehörde angesichts der 4,00 m hohen Schutzeinrichtungen<br />

entlang der Trasse durch etwaige, für einen landwirtschaftlichen Betrieb<br />

notwendige und typische bauliche Änderungen oder Erweiterungen in aller<br />

Regel nicht erreicht werden.<br />

Die Einwendung wird unter Hinweis auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />

dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />

Die Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> hat auf Aufforderung der Planfeststellungsbehörde<br />

mitgeteilt, der vorhandene Löschwasserteich werde nicht als offizieller Feuerlöschteich<br />

geführt.<br />

Vor diesem Hintergrund wird die Forderung, den Teich an anderer Stelle durch<br />

den Vorhabenträger wieder herstellen zu lassen, zurückgewiesen. Fragen der<br />

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