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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Die Große Bartfledermaus besiedelt grds. alle untersuchten Habitate mit einer<br />

Präferenz für die alten Eichen- und Buchenwälder. Die Beobachtungsdichte<br />

lässt Quartiere am Ruthebach und um das Schloss Tatenhausen sowie in<br />

Stockkämpen vermuten, ohne dass jedoch Nachweise vorliegen. Ein weiteres<br />

Quartier könnte in den Wäldern am Laibach vorliegen, weil hier ein säugendes<br />

Weibchen gefangen wurde.<br />

Der Kleine Abendsegler hingegen konnte innerhalb des FFH-Gebietes nicht<br />

nachgewiesen werden, sondern lediglich in seinem Umfeld.<br />

Potenzielle negative Wirkfaktoren der A 33 auf Fledermäuse im FFH-Gebiet<br />

sind in Kapitel B 6.3.3.4, Unterabschnitt Fledermäuse im Tatenhauser Wald, be-<br />

reits beschrieben. Ich nehme insofern darauf Bezug.<br />

Konkretisiert für die Arten des Lebensraumtyps 9110 ist zunächst festzuhalten,<br />

dass durch den Bau der A 33 Flächen dieses Lebensraumtyps nicht verloren<br />

gehen. Soweit abseits der Lebensraumtypen Flächen des FFH-Gebiets bean-<br />

sprucht werden, handelt es sich überwiegend um solche, die keine Quartier-<br />

funktion besitzen und nur eingeschränkt bzw. nachrangig als Nahrungshabitat in<br />

Betracht kommen (FFH-Verträglichkeitsprüfung, Teil B, Tabelle 4). Im Umfang<br />

von 1.440 m 2 wird zwar auch Wald abseits der Lebensraumtypen beansprucht,<br />

der potenziell als Quartierwald dienen kann und Jagdgebiet ist. Hierbei handelt<br />

es sich jedoch im Wesentlichen um Waldflächen innerhalb des Schutzstreifens<br />

der vorhandenen Hochspannungsfreileitung, der ohnehin periodisch freigestellt<br />

werden muss und insofern nicht zu den essenziellen Habitatbestandteilen gehö-<br />

ren kann.<br />

Dies gilt auch unter dem Blickwinkel, dass säugende Weibchen sowohl des<br />

Braunen Langohrs als auch der Großen Bartfledermaus am Laibach gefangen<br />

wurden und insofern ein Quartier in den altholzreichen Wäldern dort vermutet<br />

wird. Die verloren gehenden Flächen gehören wegen der regelmäßigen Durch-<br />

forstung im Schutzstreifen nicht zu denjenigen Beständen, in denen sich im Um-<br />

feld des Laibaches Altholz entwickeln konnte und kann.<br />

Bedeutsam in diesem Zusammenhang ist, dass nach der Rechtsprechung des<br />

Bundesverwaltungsgerichts die für den Verlust von Flächen eines Lebensraum-<br />

typs geltende Grundannahme, in der Regel sei jeder Flächenverlust erheblich,<br />

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