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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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RLS-90 seien nicht (mehr) ermächtigungskonform. Nach der ständigen Recht-<br />

sprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht dem Verordnungsgeber bei<br />

der Festlegung von Immissionsgrenzwerten, die eine abstrakt-generelle Abwä-<br />

gung widerstreitender Interessen erfordert, ein erheblicher Einschätzungs-,<br />

Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der sich auch auf das Verfahren zur<br />

Ermittlung der Immissionsbelastung erstreckt (Urteile vom 21. März 1996 -<br />

BVerwG 4 A 10.95 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 13 S. 38, vom 3. März<br />

1999 - BVerwG 11 A 9.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 26 S. 25, vom<br />

20. Dezember 2000 a.a.O. S. 89 und vom 14. November 2001 - BVerwG 11 A<br />

31.00 - BVerwGE 115, 237 ). Vereinfachungen und Pauschalierungen<br />

sind dabei zulässig, auch wenn diese dazu führen, dass der tatsächliche Lärm-<br />

pegel zu bestimmten Zeiten höher, zu anderen Zeiten niedriger als der Grenz-<br />

wert liegt (Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 A 10.95 - a.a.O. S. 37 ff.). Der<br />

Wertungsspielraum wird erst dann überschritten, wenn die rechnerisch ermittel-<br />

te Lärmbelastung die Wirklichkeit nicht oder nur noch völlig unzulänglich abbil-<br />

det (Urteile vom 3. März 1999 a.a.O. und vom 20. Dezember 2000 a.a.O. S.<br />

89).<br />

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Anwendung des Berechnungsverfah-<br />

rens der Verkehrslärmschutzverordnung i.V.m. der RLS-90 nicht zu beanstan-<br />

den. Offensichtliche Mängel, die Zweifel an der grundsätzlichen Eignung des<br />

Berechnungsverfahrens begründen könnten, die voraussichtliche Lärmbelas-<br />

tung wirklichkeitsnah abzubilden, liegen nicht vor.<br />

Auch die Grenze gesundheitlicher Gefahren wird durch die Immissionsgrenz-<br />

werte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV in Gebieten, die durch eine Wohnnut-<br />

zung geprägt sind, nicht erreicht. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten<br />

der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit enthält die Regelung der Grenzwerte<br />

ausreichende Reserven (BVerwG a.a.O. und Urteil vom 21. März 1996 <strong>–</strong><br />

BVerwG 4 A 10.95).<br />

Im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens sind somit die oben genannten<br />

Vorschriften für die Anlage und Dimensionierung von Lärmschutz(maßnahmen)<br />

anzuwenden.<br />

Die Methodik zur Berechnung der auf betroffene Gebäude einwirkenden Immis-<br />

sionen ist durch die Anlage 1 zur 16. BImSchV in Verbindung mit den RLS-90<br />

vorgegeben.<br />

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