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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Umwegeentschädigung.<br />

Hierzu erläutert der Vorhabensträger, eine Umwegeentschädigung sei grds.<br />

denkbar. Möglicherweise könne jedoch in der Flurbereinigung ein Flächentausch<br />

Umwege überflüssig machen. Der Vorhabensträger sieht sich im Rahmen<br />

der Planfeststellung nicht in der Lage, dem Einwender Ersatzland zur Verfügung<br />

zu stellen; er werde allenfalls vermittelnd zwischen den Eigentümern im<br />

Rahmen der Grunderwerbsverhandlungen tätig und verweist im Übrigen auf die<br />

Flurbereinigung.<br />

Der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde führt ergänzend aus, Ziel der Flurbereinigung<br />

sei es, die Betroffenheit für den Einzelnen zu mindern. Die Lasten<br />

sollten so verteilt werden, dass jeder Betroffene maximal 2 <strong>–</strong> 3 % seiner Flächen<br />

einbüße. Das Flurbereinigungsverfahren stehe derzeit am Anfang, im Jahr<br />

2008 sollen vorbereitende Arbeiten, insbesondere Informationsgespräche für<br />

die Betroffenen durchgeführt werden. Zu Beginn des Jahres 2009 werde der<br />

Einleitungsbeschluss gefasst. Ab dann sei nicht mehr der Vorhabensträger,<br />

sondern allein die Flurbereinigungsbehörde für den Grunderwerb zuständig.<br />

Verlauf und Ergebnis des Verfahrens könnten zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgesehen<br />

werden. Nach dem Konzept des Flächentausches werde zunächst<br />

eine Bewertung der Flächen vorgenommen (die Qualität ist im Flurbereinigungsverfahren<br />

maßgeblich), die Ergebnisse den Beteiligten mitgeteilt und<br />

Wünsche entgegengenommen. Diese würden dann in einen Zuteilungsplan<br />

eingearbeitet und vorgestellt. Dies erfolge voraussichtlich 2010.<br />

Auf die Frage des Einwenders zum zeitlichen Ablauf des Planfeststellungsverfahrens<br />

erläutert der Verhandlungsleiter, eine abschließende Entscheidung<br />

werde voraussichtlich im Jahr 2009 getroffen, worin allerdings ausdrücklich<br />

keine Entscheidung über Ersatzland enthalten sei. Sollte es zu einem Planfeststellungsbeschluss<br />

kommen, werde dieser zwei Wochen öffentlich ausgelegt,<br />

woran sich eine einmonatige Klagefrist anschließe.<br />

Diese Abläufe sind für den Einwender problematisch. Zum jetzigen Zeitpunkt<br />

könne niemand eine konkrete Zusage in Sachen Ersatzland abgeben, so dass<br />

er sich angesichts der geschilderten Zeitabläufe gezwungen sehe, gegen einen<br />

Planfeststellungsbeschluss zu klagen, um sich die Chance auf Ersatzland zu<br />

erhalten. Dem widerspricht der Verhandlungsleiter. Wenn der Einwender im<br />

Vertrauen auf die Flurbereinigung nicht gegen einen Planfeststellungsbeschluss<br />

klage, könne er zu gegebener Zeit immer noch gegen das Ergebnis der Flurbe-<br />

BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.)<br />

Über eine etwaige Umwegeentschädigung ist im Rahmen des Grunderwerbs-<br />

und Entschädigungsverfahrens zu befinden. Die südlich der A 33 verbleibende<br />

Teilfläche des Flurstücks ist grundsätzlich weiterhin erschlossen.<br />

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