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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Letztlich fordern die Einwender jedoch eine Gesamtübernahme des Anwesens<br />

wegen aller von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen, neben dem Lärm<br />

auch insbesondere die Luftschadstoffe. Dies lehnt der Vorhabensträger ab. Der<br />

Immissionsgrenzwert für Lärm sei nicht unzumutbar überschritten, die Grenzwerte<br />

für die Luftschadstoffe würden eingehalten.<br />

Der Verhandlungsleiter ergänzt, letztlich müsse die Planfeststellungsbehörde<br />

über den Antrag auf Gesamtübernahme entscheiden. Dies könne nur in Betracht<br />

kommen, wenn das Wohnen auf dem Grundstück unter allen Gesichtspunkten<br />

objektiv unzumutbar sei.<br />

lärmtechnischen Berechnung Immissionen in einer Größenordnung von 60<br />

dB(A) am Tag auftreffen. Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Terrasse<br />

nach den Angaben der Einwender nicht am Haus, sondern an der nördlichen<br />

Grundstücksgrenze gelegen ist, so ist diese Grenze vom Haus etwa 13 m entfernt.<br />

Eine Abstandsminderung in dieser Größenordnung ist nicht geeignet, eine<br />

Steigerung des Beurteilungspegels um 5 dB(A) zu bewirken.<br />

Die Forderung nach einer Gesamtübernahme des Anwesens wird abgelehnt.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt eine solche<br />

Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde nur in Betracht, wenn die<br />

Beeinträchtigungen faktisch ein derartiges Gewicht haben, dass eine weitere<br />

Nutzung des Grundstücks unzumutbar erscheint. Dies ist etwa bei schweren<br />

und unerträglichen Lärmbelastungen, die mithin oberhalb der enteignungsrechtlichen<br />

Zumutbarkeitsschwelle liegen, angenommen worden (BVerwG, Urteil<br />

vom 23.02.2005, 4 A 5.04 m.w.N.).<br />

Hiervon kann im Falle der Einwender nicht die Rede sein.<br />

Für das Wohngebäude der Einwender wurde eine maximale Lärmbelastung<br />

von bis zu 62/56 dB(A) tags/nachts im Obergeschoss der der Autobahn zugewandten<br />

Hausseite ermittelt. Die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle<br />

(entspricht der Schwelle der Gesundheitsgefährdung) beginnt jedoch bei Werten<br />

von 70 <strong>–</strong> 75 dB(A) tags und 60 <strong>–</strong> 65 dB(A) nachts (stg. Rspr. von BVerwG<br />

und BGH, ausgehend von BGH, Urteil vom 25.03.1993 <strong>–</strong> III ZR 60/91). Wie der<br />

BGH im vorstehenden Urteil weiter ausführt, nähern sich (erst) Lärmwerte von<br />

72/62 dB(A) tags/nachts bezogen auf Mischgebiete unmittelbar dem Bereich<br />

der Enteignungsschwelle an oder erreichen ihn schon (so auch BVerwG, Urteil<br />

vom 28.10.1998, 11 A 3/98).<br />

Derartige Werte werden am Wohngebäude der Einwender nicht erreicht; die<br />

errechneten Immissionswerte verbleiben vielmehr in einem Bereich, in dem die<br />

Annahme einer Gesundheitsgefährdung nicht in Betracht kommt (BVerwG,<br />

Urteil vom 06.06.2002, 4 A 44/00, Juris Rn. 19).<br />

Auch die auf das Gebäude der Einwender einwirkenden Luftschadstoffimmissionen<br />

verbleiben unterhalb der insoweit einschlägigen Grenzwerte zum Schutz<br />

der menschlichen Gesundheit nach der 39. BImSchV vom 02.08.2010 (BGBl. I<br />

S. 1065) bzw. überschreiten diese nicht häufiger, als es nach der Verordnung<br />

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