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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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und A 33 geschützt. Ebenfalls wirke das Überführungsbauwerk der L 782 abschirmend<br />

gegenüber dem Lärm der A 33. Insofern bringe eine Verlängerung<br />

der Wand in der vom Einwender geforderten Weise keine weitere Verbesserung.<br />

Verkürzung des Walls<br />

Der Vorhabensträger sagt zu, den Wall in der Weise zu verkürzen, dass das<br />

Flurstück 195 davon nicht mehr in Anspruch genommen wird.<br />

Passiver Lärmschutz<br />

Der Einwender fordert die Ausstattung der im 2. OG des Verwaltungsgebäudes<br />

gelegenen Wohnung mit Lärmschutzfenstern.<br />

Dies lehnt der Vorhabensträger ab. Dieser Gebäudeteil sei allein vom Lärm des<br />

nicht veränderten Teils der Alleestraße betroffen, weshalb kein Anspruch vorliege.<br />

Bei der Frage des Schutzanspruchs sei zudem zu berücksichtigen, dass<br />

es sich bei diesem Objekt um eine gewerbliche Nutzung im Außenbereich handele.<br />

Der Forderung wurde mit Deckblatt I entsprochen, die Grundstücksinanspruchnahme<br />

entsprechend gemindert (siehe oben).<br />

Dieser Bereich des Gebäudes ist nicht Gegenstand der lärmtechnischen Berechung.<br />

Die Forderung wird gleichwohl zurückgewiesen.<br />

Ein Anspruch auf Lärmschutzeinrichtungen kann nur dann gewährt werden,<br />

wenn Überschreitungen der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte auf den Bau<br />

oder die wesentliche Änderung von Straßen zurückgeführt werden können. Der<br />

fragliche Gebäudeteil aber liegt auf der von A 33 und L 782 abgewandten Seite.<br />

Schon auf der den genannten Straßen zugewandten Seite des Gebäudes übersteigen<br />

die Beurteilungspegel die Immissionsgrenzwerte nicht (s.o.).<br />

Selbst wenn man den vom Einwender angesprochenen Gebäudeteil noch dem<br />

Einflussbereich des geänderten Teils der Alleestraße zurechnen wollte, entstünde<br />

kein Anspruch auf Lärmschutz. Eine bauliche Veränderung einer Straße<br />

wäre nämlich nur dann als lärmrechtlich wesentliche Änderung zu qualifizieren,<br />

wenn dadurch der Beurteilungspegel um mind. 3 dB(A) erhöht wird, auf mind.<br />

70/60 dB(A) tags/nachts ansteigt oder von 70/60 dB(A) tags/nachts weiter erhöht<br />

wird.<br />

Bei einer nach Fertigstellung der A 33 im Jahr 2025 zu erwartenden Verkehrsmenge<br />

von 9.500 Fahrzeugen pro Tag werden jedoch Werte von mindestens<br />

70/60 dB(A) tags/nachts nicht erreicht.<br />

Auch eine Erhöhung des Beurteilungspegels um 3 dB(A) ist ausgeschlossen.<br />

Hierfür bedürfte es einer Verdopplung der Verkehrsmenge, wohingegen nach<br />

der der Planfeststellung zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchung nur mit<br />

einer Verkehrssteigerung von 7.000 auf 9.500 Fahrzeugen auf dem maßgeblichen<br />

Streckenabschnitt der Alleestr. zu rechnen ist.<br />

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