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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Im Übrigen hat es Eingang in die lärmtechnischen Berechnungen und die dar-<br />

auf fußende Entscheidung über aktiven und passiven Lärmschutz gefunden,<br />

dass Irritationsschutzwände im Gegensatz zu Lärmschutzwänden nicht mit ei-<br />

ner Absorptionsschale (Nr. 3) ausgestattet werden. Bzgl. der Forderung Nr. 6 ist<br />

auf die im Landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Maßnahmen zur<br />

Einbindung der baulichen Anlagen zu verweisen. Eine verpflichtende Beteili-<br />

gung von Stadt und Anwohnern in den Gestaltungsprozess der Lärmschutzan-<br />

lagen kann dem Vorhabenträger im Beschluss nicht aufgegeben werden. We-<br />

der existiert eine rechtliche Verpflichtung, noch berührt diese Frage die Ausge-<br />

wogenheit der Planung. Gleiches gilt für die Frage der Anti-Graffitibeschichtung<br />

(Nr. 7).<br />

Ebenfalls zurückgewiesen werden muss die Forderung, an der L 782 nördlich<br />

des Ausbauabschnitts sowie an der Alleestr. aktive Lärmschutzeinrichtungen<br />

vorzusehen. Weder die Vorschriften des BImSchG unmittelbar noch die 16.<br />

BImSchV vermitteln einen Anspruch auf Schutzmaßnahmen gegenüber Lärm,<br />

der nicht gerade auf der zu bauenden oder zu ändernden Strecke entsteht. Dies<br />

hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem von der Stadt in diesem Zu-<br />

sammenhang angeführten Urteil vom 17.03.2005, 4 A 18.04, bestätigt.<br />

Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil ausgeführt,<br />

es sei in der Abwägung zu berücksichtigen, wenn <strong>–</strong> einen eindeutigen Ursa-<br />

chenzusammenhang zwischen der Straßenbaumaßnahme und der Verkehrs-<br />

zunahme auf einer anderen Straße vorausgesetzt <strong>–</strong> die Lärmbelastung auf die-<br />

ser anderen Straße mehr als nur unwesentlich erhöht werde.<br />

„Es entspricht nämlich dem Zweck des Abwägungsgebots, wie es in der Recht-<br />

sprechung des Senats entwickelt worden ist, dass der Kreis der von dem Vor-<br />

haben berührten öffentlichen und privaten Belange nicht eng gezogen wird. Sie<br />

beschränken sich insbesondere nicht auf allein diejenigen Belange, in die zur<br />

Verwirklichung des Straßenbauvorhabens unmittelbar eingegriffen werden<br />

muss, sondern umfassen auch solche Belange, auf die sich das Straßenbau-<br />

vorhaben als eine in hohem Maße raumbedeutsame Maßnahme auch nur mit-<br />

telbar auswirkt“ (BVerwG, Urteil vom 17. März 2005, 4 A 18.04, juris Rn. 18).<br />

Im Falle einer Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungshoheit könne ein<br />

Anspruch auf Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen jedoch nur dann erwach-<br />

sen, wenn jede andere Entscheidung abwägungsfehlerhaft wäre.<br />

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