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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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dass die in der FGSV (2008) angeführten Maße zur Bauwerksdimensionierung<br />

vor dem Hintergrund der noch nicht abgeschlossenen Konsensbildung lediglich<br />

einen Orientierungswert (keinen Richtwert) darstellen, von dem in begründeten<br />

Fällen abgewichen werden kann (vgl. auch Seite 6 des Merkblattes zur Anlage<br />

von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Stra-<br />

ßen (MAQ)). Vorliegend konnte das Büro FÖA Landschaftsplanung, vor allem<br />

aufgrund eigener Erfahrungswerte, nachvollziehbar darlegen, dass die fehlende<br />

lichte Höhe durch eine größere lichte Weite kompensiert werden kann.<br />

Die Naturschutzverbände führen in diesem Planungsbereich überdies an, die<br />

Funktionalität der Grünbrücke „Neue Hessel“ (BW 28: Überführung einer Que-<br />

rungshilfe „Neue Hessel“ bei Bau-km 3+980 <strong>–</strong> 4+030) könne den Funktionsver-<br />

lust der „Lebensader Neue Hessel“ nicht ausgleichen. Vielmehr sei diese Grün-<br />

brücke „Neue Hessel“ verzichtbar. Gefordert wird stattdessen eine mind. 80m<br />

breite Grünbrücke westlich von „Birkmanns Hof“ als Bestandteil eines groß-<br />

räumigen Biotopverbundes (Stellungnahme des Landesbüros der Naturschutz-<br />

verbände vom 15.03.2010, Seite 8).<br />

Dieser Einwand kann nicht durchdringen, denn die Einschätzung der Natur-<br />

schutzverbände kann fachlich nicht nachvollzogen werden. Die Grünbrücke<br />

„Neue Hessel“ wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit funktional<br />

sein. Sie erfüllt alle einschlägigen Wirksamkeitskriterien (Anlehnung an beste-<br />

hende Flugrouten, Breite, Vegetationsausstattung). Die Berücksichtigung von<br />

möglicherweise wechselnden „größerem Wild“, welche möglicherweise von den<br />

Naturschutzverbänden beabsichtigt ist, ist keine primäre Zielsetzung der Pla-<br />

nung und keineswegs durch sonstige zwingend zu beachtende planerische<br />

Vorgaben (z.B. Artenschutz) normiert.<br />

Insoweit sehe ich das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1<br />

Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG als nicht erfüllt an.<br />

Abschließend sehen die Gutachter des Vorhabenträgers aber eine erhebliche<br />

Beeinträchtigung in der Flächeninanspruchnahme von Gehölzbeständen in ei-<br />

ner Größenordnung von 0,66 ha. Dies führe zu einer Überbauung von Jagdha-<br />

bitaten, weil hiermit für die Reproduktion bedeutsame Habitate zerstört würden.<br />

Zum Auffangen von Jagdhabitatsverlusten wird mit diesem Beschluss jedoch<br />

ein kontinuierliches Angebot an Jagdhabitaten durch die Aufforstung von Laub-<br />

wald bei Bau-km links 4+000 (0,6247 ha) sowie rechts 4+000 (1,6129 ha) si-<br />

chergestellt. Durch diese Maßnahmen kann das Beschädigungs- und Zerstö-<br />

rungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vermie-<br />

den werden.<br />

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