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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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6.6 Eingriffsregelung<br />

Das Vorhaben wird den Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsre-<br />

gelung gerecht. Die Straßenbaumaßnahme mit dem der Planung zu Grunde<br />

liegenden Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) entspricht den Regelun-<br />

gen der §§ 13 ff. BNatSchG und 4 ff. LG NRW.<br />

6.6.1 Rechtliche Grundlagen<br />

Eingriffe in Natur und Landschaft sind gem. § 14 Abs. 1 BNatSchG Verände-<br />

rungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des<br />

mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels,<br />

die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Land-<br />

schaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Als Straßenneubauvorhaben er-<br />

füllt das planfestgestellte Vorhaben gem. § 4 Abs. 2 Nr. 4 LG NRW die Merk-<br />

male eines solchen Eingriffs. Es beeinträchtigt die Natur und Landschaft, wobei<br />

sich die Beeinträchtigungen wie folgt zusammenfassen lassen: Bodenversiege-<br />

lung, Verlust hochwertiger Biotoptypen, Zerschneidung und sonstige Beein-<br />

trächtigungen auch bedeutsamer faunistischer Funktionsbeziehungen (Ver-<br />

bzw. Behinderung der Ausbreitungsbewegungen von Tierarten), Immissionen<br />

in Form von Schadstoffeinträgen, Lärm- und Lichtwirkungen und Veränderun-<br />

gen des Bestandsklimas. Der Vorhabenträger hat daher nach den zwingenden<br />

gesetzlichen Bestimmungen der §§ 13, 15 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1<br />

BNatSchG<br />

o vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur- und Landschaft zu unterlassen<br />

und<br />

o unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes<br />

und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu<br />

ersetzen (Ersatzmaßnahmen).<br />

Nicht vermeidbare Beeinträchtigungen sind ausgeglichen, wenn und sobald die<br />

beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wieder-<br />

hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt<br />

oder neu gestaltet ist. Ersetzt sind sie, wenn und sobald die beeinträchtigten<br />

Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger<br />

Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestal-<br />

tet ist.<br />

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