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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Sachbeistände weiter erläutert hat, beruht sein Vorgehen im Streitfall auf einem<br />

"Methodenmix": Danach sind aufgrund mehrerer Ortsbesichtigungen, einer Höh-<br />

lenkartierung im 10-Meter-Wirkraum der Trasse (Baufeld) und unter Ausnutzung<br />

aller verfügbaren Fremddaten sowie allgemeiner Erkenntnisse zunächst die<br />

nach dem vermuteten Fledermauspotenzial näher zu betrachtenden Teile des<br />

Untersuchungsgebiets gemäß der Habitatstruktur einerseits und den Wirkungen<br />

des Vorhabens andererseits festgelegt worden; ein solches Vorgehen ist nicht<br />

zu beanstanden, weil Methodik und Umfang der erforderlichen Bestandsauf-<br />

nahme maßgeblich von der Ausstattung des Naturraums und den Habitatan-<br />

sprüchen der Arten abhängen“ (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, 9 A<br />

64.07, juris Rn. 43).<br />

6.3.2 Planungsrelevante Arten<br />

Nach der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur<br />

Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum<br />

Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz), Rd.Erl.<br />

d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucher-<br />

schutz v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.17 <strong>–</strong> in der Fassung der 1. Änderung<br />

vom 15.09.2010, sind planungsrelevante Arten eine naturschutzfachlich be-<br />

gründete Auswahl derjenigen geschützten Arten, die bei einer Artenschutzprü-<br />

fung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind. Das LA-<br />

NUV bestimmt die für Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> planungsrelevanten Arten nach ein-<br />

heitlichen naturschutzfachlichen Kriterien (vgl. Kiel, LÖBF-Mitteilungen 2005 (1):<br />

12-17). Eine aktuelle Liste der planungsrelevanten Arten wird vom LANUV im<br />

Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>“ veröffent-<br />

licht (http://www.naturschutz-fachinformationen-nrw.de/artenschutz/; unter:<br />

Downloads).<br />

Die artenschutzrechtlichen Vorschriften gelten hiernach für alle Arten des An-<br />

hangs IV FFH-RL sowie für alle europäischen Vogelarten. Insoweit kann sich<br />

die Artenschutzprüfung auf diese Arten beschränken. Wenn in Natura 2000-<br />

Gebieten FFH-Arten betroffen sind, die zugleich in Anhang II und IV der FFH-<br />

RL aufgeführt sind, ist neben der FFH-Verträglichkeitsprüfung auch eine arten-<br />

schutzrechtliche Prüfung durchzuführen. Dies gilt ebenso für europäische Vo-<br />

gelarten des Anhangs I und des Art. 4 Abs. 2 V-RL.<br />

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