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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Zum einen würde mit der V 11 das FFH-Gebiet 301 „Ruthebach, Laibach, Lod-<br />

denbach, Nordbruch“ auf einer Länge von 100 m gequert und damit beeinträch-<br />

tigt.<br />

Zum anderen, und dies ist entscheidend, würden die Funktionsbeziehungen<br />

zwischen dem FFH-Gebiet 301 und dem FFH-Gebiet 303 „Tatenhauser Wald“<br />

unterbrochen und damit eine Trennwirkung entstehen, die zu einer erheblichen<br />

Beeinträchtigung beider FFH-Gebiete führen würde. Insoweit hat bereits das<br />

Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zum A 33-Abschnitt 6 ausge-<br />

führt: „Auch die optimierte Südtrasse (in diesem Planfeststellungsabschnitt die<br />

V 11, Anm. des Verfassers) vermeidet nicht von vornherein die Beeinträchti-<br />

gung von FFH-Gebieten. Sie verläuft im Folgeabschnitt 7.1 zwischen einzelnen<br />

Teilen des FFH-Gebiets "Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch", mehre-<br />

re Kilometer am Rande einzelner Teilflächen sowie möglicherweise - je nach<br />

Feintrassierung - ein kurzes Stück durch eine der Teilflächen. Eine erhebliche<br />

Beeinträchtigung des genannten Gebiets mindestens unter dem Aspekt ent-<br />

sprechender Trenn- und Zerschneidungswirkungen kann daher auch durch die<br />

von den Klägern vorgelegte und als "FFH-Vorprüfung" bezeichnete Untersu-<br />

chung nicht ausgeschlossen werden. Auch diese geht vielmehr davon aus, dass<br />

jedenfalls eine Beeinträchtigung der Wechselbeziehungen zwischen den Teil-<br />

flächen und zum FFH-Gebiet "Tatenhauser Wald" möglich ist. Dessen Beein-<br />

trächtigung durch die planfestgestellte Trasse (bei deren Weiterführung im Ab-<br />

schnitt 7.1) ist dagegen durch die zwischenzeitlich erfolgten Umplanungen, die<br />

die Kläger nicht berücksichtigen, deutlich reduziert worden“ (BVerwG, Urteil<br />

vom 12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 125).<br />

Überdies vermag die V 11 auch aus anderen Gründen keine anderweitige zu-<br />

friedenstellende Lösung begründen. Wie bereits zuvor ausgeführt, darf nach der<br />

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Alternativlösung auch<br />

verworfen werden, wenn sie sich aus naturschutzexternen Gründen als unver-<br />

hältnismäßiges Mittel erweist. Wie in Kapitel B 7.1 dieses Beschlusses darge-<br />

legt, kann die V 11 auch aus Gründen des Grundwasserschutzes, der höheren<br />

städtebaulichen Unzuträglichkeiten und vor allem wegen der geringeren ver-<br />

kehrlichen Entlastungswirkung keine Verwirklichung finden. Gegen die V 11<br />

spricht weiter, dass sie, da sie sich vom Siedlungsband des Stadtzentrums Hal-<br />

le stärker absetzt, in wesentlich größerem Umfang Offenland beansprucht.<br />

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