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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Einwender B 9.98<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Die beidseits der Pappelstraße gelegenen, arrondierten Flurstücke 274, 228,<br />

236, 237 in der Flur 6 sowie 710 in der Flur 4, darüber hinaus das Flurstück 435<br />

in der Flur 5 der Gemarkung Künsebeck werden für die Baumaßnahme ganz<br />

oder teilweise in Anspruch genommen.<br />

Im Einzelnen:<br />

• Flurstück 710 wird von der Trasse der A 33 durchschnitten. Die nördlich<br />

verbleibende Fläche wird teilweise für eine Verlegung des Künsebecker<br />

Baches benötigt, im Übrigen als unwirtschaftliche Restfläche ausgewiesen.<br />

Die südliche Teilfläche ist für das Überführungsbauwerk der<br />

Pappelstraße, ein Regenrückhaltebecken und landschaftspflegerische<br />

Maßnahmen einschließlich der Verlegung des Künsebecker Baches<br />

vorgesehen. Damit ist das Flurstück insgesamt überplant.<br />

• Die Flurstücke 236, 237 und 228 werden ganz oder teilweise für die<br />

Überführung der Pappelstraße in Anspruch genommen.<br />

• Auf den Flurstück 274 ist in geringem Umfang (5 m 2 ) eine landschaftspflegerische<br />

Maßnahme vorgesehen<br />

• Aus dem Flurstück 435 werden 325 m 2 für einen neuen Erschließungsweg<br />

beansprucht, weitere 1.100 m 2 für landschaftspflegerische<br />

Maßnahmen. 3.900 m 2 müssen vorübergehend in Anspruch genommen<br />

werden.<br />

Insgesamt ergibt sich daraus eine Inanspruchnahme von Grundeigentum der<br />

Einwender in einem Umfang von ca. 12.000 m 2 .<br />

Die Einwender beantragen, ihnen die an ihr Hofgrundstück grenzende Restfläche<br />

des Flurstücks 711 zu übereignen. Teilflächen dieses Flurstücks müssten<br />

vom Vorhabensträger ohnehin erworben werden, er solle es komplett kaufen<br />

Die Inanspruchnahme von Grundeigentum der Einwender ist im beschriebenen<br />

Umfang unumgänglich. Eine <strong>–</strong> von den Einwendern in diesem Punkt nicht explizit<br />

erhobene <strong>–</strong> Einwendung müsste zurückgewiesen werden.<br />

Der Erwerb der genannten Restfläche des Flurstücks 711 und dessen Übereignung<br />

an die Einwender kann dem Vorhabenträger im Planfeststellungsverfahren<br />

nicht verbindlich aufgegeben werden, da <strong>–</strong> bezogen auf den Eigentümer<br />

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