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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Wertminderung<br />

Der Verhandlungsleiter legt dar, nach der geltenden Rechtsprechung sei die<br />

Wertminderung, die ein Anwesen wegen der Nähe einer Autobahn zweifelsfrei<br />

erleide, kein Entschädigungstatbestand.<br />

Lärm<br />

Der Einwender hat zur Kenntnis genommen, dass das mittlerweile zu Wohnzwecken<br />

ausgebaute 2. Obergeschoss des Gebäudes für die Gegenäußerung<br />

einer Nachberechnung unterzogen wurde. Danach seien die Immissionsgrenzwerte<br />

eingehalten. Er beantragt dennoch passiven Lärmschutz.<br />

Dies lehnt der Vorhabensträger mit Blick auf die Einhaltung der Grenzwerte ab.<br />

tung zu verwenden, um den Flächenverbrauch so gering wie möglich zu halten.<br />

Die Lage des Weges am Böschungsfuß hat sich gegenüber der in Deckblatt I<br />

dargestellten Planung mit Deckblatt II nicht verändert. Der Vorhabenträger hat<br />

im Übrigen zur Forderung des Einwenders eine Abstimmung mit dem Leitungsbetreiber<br />

vorgenommen. Danach muss die Gasleitung aus betrieblichen Gründen<br />

neben dem Weg in einem Abstand von 1,00 m zu seinem südlichen Rand<br />

verlaufen. Der Weg selbst aber ist dann im vollen Umfang Bestandteil des<br />

Schutzstreifens. Schutzstreifen und Weg liegen mithin künftig <strong>–</strong> wie vom Einwender<br />

gefordert <strong>–</strong> nicht parallel nebeneinander, sondern überdecken sich.<br />

Dem Vorhabenträger wird aufgegeben, dementsprechend zu verfahren. Die<br />

sich daraus ergebenden Änderungen des Grunderwerbsverzeichnisses und<br />

auch der Grunderwerbspläne sind von ihm vorzunehmen.<br />

Die Forderung nach Ausgleich eines etwaigen Wertverlustes wird mit Blick auf<br />

die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />

Die Nachberechnung des 2. OG ist Gegenstand der Planunterlagen mit Deckblatt<br />

I geworden. Abweichend von dem im Erörterungstermin dargestellten Ergebnis,<br />

alle Grenzwerte würden eingehalten, weist die in den Planunterlagen<br />

enthaltene Berechnung eine Überschreitung des maßgeblichen Immissionsgrenzwertes<br />

an der Nordseite des Gebäudes im 2. OG aus.<br />

Zur Erarbeitung des Planfeststellungsbeschlusses hat der Vorhabenträger eine<br />

weitere Lärmberechnung erstellt, die die übergroße Höhe des Erdgeschosses <strong>–</strong><br />

wie vom Einwender in seiner schriftlichen Einwendung vorgetragen <strong>–</strong> einrechnet.<br />

Gegenüber der Lärmberechnung des Deckblattes I erhöhen sich einige<br />

Beurteilungspegel. Gleichwohl werden auch unter Berücksichtigung der besonderen<br />

baulichen Verhältnisse am Wohngebäude des Einwenders in Erdgeschoss<br />

und im 1. Obergeschoss die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte eingehalten.<br />

Im Rahmen der nach § 41 Abs. 2 BImSchG durchzuführenden Kosten-Nutzen-<br />

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