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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Einwender B 9.36<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Der Einwender ist zum Termin nicht erschienen. Fernmündlich teilt er mit, hieran<br />

kein Interesse mehr zu haben.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

In seiner Einwendung vom 05.12.2007 hat der Einwender die Inanspruchnahme<br />

des in seinem Eigentum stehenden Flurstücks 57 in der Flur 55 der Gemarkung<br />

<strong>Borgholzhausen</strong> thematisiert. Die nach der ursprünglichen Planung vorgesehene<br />

Inanspruchnahme der Flurstücke 183 in der Flur 3 der Gemarkung Bockhorst<br />

sowie 171 in der Flur 57 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> ist mit Deckblatt<br />

I ohnehin entfallen.<br />

Vom Flurstück 57 müssen für die Trasse der A 33 sowie die Überführung der<br />

Oldendorfer Straße einschließlich einer Ausweichbucht auf der Nordseite vor<br />

der Überführung 9.740 m 2 erworben werden. Die Ausweichbucht ist mit Deckblatt<br />

I in das Verfahren eingebracht worden; der Einwender hat im Deckblattverfahren<br />

keine Einwendung erhoben. Weitere 15.670 m 2 sollen auf der Nordseite<br />

der Trasse vorübergehend beansprucht werden.<br />

Der Einwender trägt vor, das Flurstück werde von der Trasse zerschnitten. Zurück<br />

blieben Restflächen, die jeweils für sich genommen nicht mehr wirtschaftlich<br />

zu nutzen wären. Der Einwender fordert daher die Gesamtübernahme des<br />

Flurstücks.<br />

Die südlich der A 33 verbleibende Restfläche ist bereits im Grunderwerbsverzeichnis<br />

des Vorhabenträgers als solche ausgewiesen, der Forderung des Einwenders<br />

wird daher insoweit entsprochen. Die Übernahme der nördlichen Teilfläche<br />

sagt der Vorhabenträger nicht zu.<br />

Eine Entscheidung hierüber ist im Planfeststellungsverfahren nicht zu treffen.<br />

Zur Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses<br />

Kapitels verwiesen.<br />

Für den Fall, dass eine Gesamtübernahme des Flurstücks nicht in Betracht<br />

komme, fordert der Einwender, die vorhandene Drainage funktionstüchtig zu<br />

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