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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Im Weiteren werden die folgenden Themen der schriftlichen Einwendung erörtert:<br />

Taubenhaltung<br />

Der Einwender führt an, er halte derzeit etwa 200 Tauben, gleichzeitig gebe es<br />

in diesem Bereich eine Greifvogelpopulation. Wenn nun die Tauben von Greifvögeln<br />

angegriffen würden, stöben diese unkontrolliert in alle Richtungen auseinander<br />

und suchten insbesondere den Boden auf. Der Einwender sieht eine<br />

gravierende Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit auf der dann angrenzenden<br />

Autobahn.<br />

Der Vorhabensträger sieht für diesen Punkt keine Lösungsmöglichkeit. Der<br />

Einwender hingegen verweist auf die Möglichkeit der Einhausung. Er übernehme<br />

keine Haftung, wenn es zu Unfällen komme.<br />

Gesundheitsbeeinträchtigungen<br />

Der Einwender führt an, er selbst leide unter Asthma, sein Sohn sei herzkrank<br />

und trage einen integrierten Kardiodefibrillator. Beide Krankheitsbilder seien<br />

Gründe dafür gewesen, von der B 68 in Halle an den Rand des Tatenhauser<br />

Waldes zu ziehen. Alle Grenzwerte, namentlich auch für Luftschadstoffe, hätten<br />

lediglich für einen gesunden Erwachsenen Gültigkeit. Davon könne jedoch in<br />

ihrem Fall nicht die Rede sein.<br />

In diesem Zusammenhang geht der Einwender auf die mit der Umplanung der<br />

Trassenführung verbundene Änderung der Stromleitung ein. Ein integrierter<br />

Kardiodefibrillator werde durch elektromagnetische Felder von außen gesteuert.<br />

Die Planfeststellungsbehörde sieht keine Notwendigkeit, unter diesem Aspekt<br />

weitere Schutzmaßnahmen anzuordnen. Es gehört zum allgemeinen Risiko des<br />

Betriebs einer Straße, dass Vögel in den Verkehrsraum einfliegen und insofern<br />

Kollisionen mit dem fließenden Verkehr verursachen. Die vorgesehenen Irritationsschutzwände<br />

minimieren dieses Risiko auf ein hinnehmbares Maß.<br />

Im Übrigen besteht dieselbe Situation prinzipiell schon in Bezug auf die vorhandene<br />

L 782, ohne dass <strong>–</strong> vom Einwender aufgezeigt oder anderweitig bekannt<br />

geworden <strong>–</strong> für die Planfeststellungsbehörde eine besondere Problemlage erkennbar<br />

werden müsste.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Das Wohngebäude des Einwenders gehört zu den herausgehobenen Untersuchungspunkten<br />

der Luftschadstoffuntersuchung, die die zur Trasse nächstgelegene<br />

Wohnbebauung abbilden (Untersuchungspunkt P 16). Nach Tabelle 6.2<br />

der Untersuchung in der Fassung des Deckblattes II werden danach am Wohngebäude<br />

des Einwenders alle Grenzwerte bzw. alle zulässigen Überschreitungsmargen<br />

nicht nur eingehalten sondern deutlich unterschritten. Selbst wenn<br />

man dem Einwender darin folgen wollte, dass die Grenzwerte auf einen gesunden<br />

Erwachsenen zugeschnitten sind, ist angesichts dieses Ergebnisses eine<br />

auf den Betrieb der A 33 zurückzuführende Gesundheitsgefährdung des Einwenders<br />

oder der auf dem Anwesen wohnenden Kinder (so die schriftliche<br />

Einwendung) in Folge von Luftschadstoffen nicht zu befürchten.<br />

Soweit in der Einwendung zu Deckblatt I die Methodik und die Datengrundlage<br />

des Luftschadstoffgutachtens angegriffen werden, wird die Einwendung in diesem<br />

Punkt unter Verweis auf Kapitel B 7.10 zurückgewiesen.<br />

Für diesen Beschluss hat die Planfeststellungsbehörde den Vorhabenträger<br />

aufgefordert, die künftig zu erwartende Immissionsbelastung im Umfeld der<br />

geänderten Leitungstrasse zu ermitteln. Eine solche Berechnung ging daraufhin<br />

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