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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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gingen Einnahmen verloren.<br />

Die übrigen in der schriftlichen Einwendung angesprochenen Gesichtspunkte<br />

werden angesichts der Ergebnisse des Existenzgutachtens und der Forderung<br />

nach der Gesamtübernahme von den Einwendern als nicht mehr erörterungswürdig<br />

bezeichnet.<br />

Die Einwendungen werden gleichwohl aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger<br />

(BVerwG, Urteil vom 23.08.2006, 10 C 4/05) ist damit gegeben.<br />

In Übereinstimmung mit den Feststellungen des Gutachters geht die Planfeststellungsbehörde<br />

davon aus, dass diese Entwicklungsperspektive für die Zukunft<br />

am heutigen Standort abgeschnitten ist, weil eine Ferienpension mit der<br />

o.g. Zielrichtung in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer Autobahn nicht betrieben<br />

werden kann.<br />

Im Ergebnis ist nach all dem eine straßenbaubedingte Existenzgefährdung des<br />

landwirtschaftlichen Betriebes der Einwender einschließlich der konkreten Entwicklungsperspektive<br />

einer Ferienpension gegeben.<br />

Trotz der Schwere dieses Eingriffs in den landwirtschaftlichen Betrieb der Einwender<br />

nimmt die Planfeststellungsbehörde dieses Ergebnis jedoch aus den<br />

Erwägungen, wie sie den einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels<br />

entnommen werden können, in Abwägung mit den für die Planung sprechenden<br />

Aspekten in Kauf.<br />

Gesamtübernahme<br />

Vor dem Hintergrund der festgestellten Existenzgefährdung haben die Einwender<br />

<strong>–</strong> nicht nur im Termin, sondern auch in verschiedenen Schriftsätzen <strong>–</strong> ihre<br />

Forderung nach einer Gesamtübernahme des Anwesens erhoben und bekräftigt.<br />

Hierüber ist jedoch im Planfeststellungsverfahren nicht zu befinden. Nach der<br />

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist über einen Anspruch auf<br />

Gesamtübernahme eines Grundstücks oder auch nur über die Übernahme<br />

einer vom Restgrundstück abgetrennten Teilfläche im Falle einer unmittelbaren<br />

Teilinanspruchnahme ausschließlich in einem Enteignungsverfahren zu entscheiden.<br />

Auch eine Entscheidung nur dem Grunde nach ist der Planfeststellungsbehörde<br />

verwehrt (BVerwG, Urteil vom 07.07.2004, 9 A 21.03; BVerwG,<br />

Urteil vom 22.09.2004, 9 A 72/03).<br />

Gleiches gilt, wenn es um die Frage der Übernahme nicht nur einzelner<br />

Flurstücke, sondern des gesamten Betriebes geht.<br />

Ungeachtet der Forderung nach einer Gesamtübernahme haben die Einwender<br />

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