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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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der zu.<br />

Ver- und Entsorgungsleitungen<br />

Der Anschluss des Wohnhauses des Einwenders mittels Druckrohrleitung an<br />

die städtische Schmutzwasserkanalisation wird teilweise überbaut. Beeinträchtigt<br />

werden auch die Hausanschlüsse für Strom (liegt im Brückenbereich) und<br />

ggf. Telefon. Um die künftige Grundstücksnutzung oder etwaige Veränderungen<br />

am Gebäude nicht unnötig zu behindern, fordert der Einwender, die bisherigen<br />

Anschlussstellen am Haus zu nutzen und neue Zuleitungen möglichst<br />

gebündelt zu verlegen.<br />

Der Vorhabensträger wird die erforderlichen Neuanschlüsse in Abstimmung<br />

mit den zuständigen Stellen (Energieversorgungsunternehmen, Telekom,<br />

Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> bezüglich der Abwasserleitung) veranlassen. Er sagt<br />

zu, vorher auch eine Abstimmung mit dem Einwender herbeizuführen.<br />

Die Einwendungen werden im Übrigen aufrechterhalten. Der Vorhabensträger<br />

bittet, die Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte,<br />

durch Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Die Abwasserdruckrohrleitung ist mit Deckblatt I in die Planunterlagen aufgenommen<br />

worden. In BV-Nr. 533 ist festgelegt, dass sie entsprechend den Erfordernissen<br />

verlegt, umgebaut und ggf. gesichert wird.<br />

In gleicher Weise hat der Vorhabenträger auch bzgl. der übrigen Hausanschlüsse<br />

Sorge zu tragen, dass sie funktionstüchtig erhalten bleiben bzw. wieder<br />

hergestellt werden, soweit sie von den Baumaßnahmen betroffen sind (vgl.<br />

Nebenbestimmung A 7.12.13).<br />

In der schriftlichen Einwendung hatte der Einwender ergänzend die folgenden<br />

Aspekte angesprochen:<br />

Verbindungsweg<br />

Der Einwender hat sich dagegen ausgesprochen, den notwendigen Verbindungsweg<br />

zwischen Casumer Straße und Illenbruch in unmittelbarer Nähe<br />

seines Anwesens zu bauen. Die von ihm vorgeschlagene Lage des Weges<br />

entspricht derjenigen, die mit Deckblatt I Gegenstand des Verfahrens geworden<br />

ist. Der Einwendung ist daher in diesem Punkt entsprochen worden.<br />

Lärm<br />

Entgegen der Einwendung ist gegen die Anwendung der vom Vorhabenträger<br />

errechneten Beurteilungspegel am Wohngebäude der Einwender nichts einzuwenden.<br />

Danach aber werden die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte an<br />

allen Berechnungspunkten eingehalten, weshalb Forderungen nach weitergehenden<br />

aktiven Lärmschutzeinrichtungen (die im Bereich des Anwesens des<br />

Einwenders bereits eine Höhe von 4,00 m erreichen) oder passiven Lärmschutzmaßnahmen<br />

zurückgewiesen werden.<br />

Mit Nebenbestimmung A 7.6.2 ist der Vorhabenträger verpflichtet, die Möglich-<br />

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