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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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So lässt beispielsweise der Hinweis auf die Zerschneidung einer Waldfläche<br />

westlich des Querungsbauwerks „Stockkämper Straße“ bezüglich der Wertigkeit<br />

der südlich der A 33 entstehenden Restfläche außer Betracht, dass diese in die<br />

Biotopausstattung des Raums eingebunden bleibt. Sie schließt sich einerseits<br />

unmittelbar an das östlich davon vorgesehene Querungsbauwerk sowie dort<br />

angrenzende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen an und erhält des Weiteren<br />

über eine Kopfbaumreihe (Maßnahme M/E 5.712) in Richtung Südwesten funk-<br />

tionalen Anschluss an den dortigen Waldkomplex. Als vollständiger Verlust<br />

kann diese Restfläche daher nicht bewertet werden.<br />

Zusammenfassend ist danach festzustellen, dass mit der mit ELES eingeführten<br />

neueren und weniger flächenbezogenen, dafür aber mehr qualitätsbezogeneren<br />

Methodik zur Bewältigung der Eingriffsregelung eine fachlich abgesicherte und<br />

vollständige Kompensation des Eingriffs erreichbar ist.<br />

Ein Festhalten <strong>–</strong> wie es insbesondere von den Naturschutzverbänden mit<br />

Nachdruck gefordert wird <strong>–</strong> an der Vorgängermethodik ERegStra kommt hinge-<br />

gen rechtlich nicht in Betracht.<br />

Die dahingehende Forderung muss sich formal bereits entgegenhalten lassen,<br />

dass der Erlass zur Einführung der Nachfolgeregelung ELES die Vorgängerre-<br />

gelung ERegStra <strong>–</strong> genauer den diese begleitenden Erlass <strong>–</strong> ausdrücklich und<br />

ausnahmslos aufgehoben hat.<br />

Bei genauer Betrachtung ist zudem sogar davon auszugehen, dass der zugehö-<br />

rige Erlass befristet war und bereits mit Ablauf des 28.02.2009 außer Kraft ge-<br />

treten ist.<br />

Im Hinblick auf rechtliche Wirksamkeit oder Behördenverbindlichkeit ist die Vor-<br />

gängerregelung damit jedenfalls nicht mehr existent.<br />

Die Anwendung der ERegStra würde sich ihrerseits auch in einem so nicht auf-<br />

lösbaren Widerspruch zur Vorgabe des § 15 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG befinden.<br />

Der bei Anwendung von ERegStra hypothetisch zu erwartende zusätzliche<br />

Zugriff auf die sowohl im BNatSchG als auch im LG NRW insoweit mit einem<br />

besonderen Stellenwert versehenen landwirtschaftlichen Nutzflächen als vor al-<br />

lem auch der zusätzliche Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Privateigen-<br />

tum der jeweiligen Grundstücksinhaber wären angesichts eines Flächenmehr-<br />

bedarfs von rd. 84 ha massiven Umfangs.<br />

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