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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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insoweit lediglich eine Grobtrassierung darstellt, bleibt der Planfeststellungsbe-<br />

hörde nach § 17 Satz 2 FStrG weiterer Spielraum für die konkrete Trassenfüh-<br />

rung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996, 4 A 27/95, juris Rn. 43).<br />

Hier entspricht der damals linienbestimmte Straßenzug vom grundsätzlichen<br />

Streckenverlauf der hier planfestgestellten Vorhabensvariante V 16/K 1. Die<br />

gem. § 16 FStrG bestimmte Linienführung durchquerte im Bereich des Ge-<br />

meindegebietes der Stadt Halle nordwestlich der L 782 (Theenhauser Straße)<br />

das FFH-Gebiet „Tatenhauser Wald“. Die jetzt mit diesen Planfeststellungsbe-<br />

schluss festgelegte V 16/K 1 verlässt ab etwa Bau-km 51+500 die linienbe-<br />

stimmte Trassenführung mit einem Rechtsbogen und verläuft in nördlicher Rich-<br />

tung parallel zum FFH-Gebiet Tatenhauser Wald auf der vorhandenen Trasse<br />

der L 782. Am nördlichen Ausläufer des FFH-Gebietes verschwenkt die V 16/K<br />

1 mit einem Linksbogen in nordwestlicher Richtung am südlichen Rand des<br />

Werksgeländes der Firma Storck und verläuft dann in einem Abstand von ca.<br />

300 bis 400 m parallel zur Bahnlinie Osnabrück-Bielefeld. Im Bereich der Ca-<br />

sumer Niederung verschwenkt die Trasse in südwestlicher Richtung und schleift<br />

bei Bau-km 59+220 (7+720 der Neutrassierung) mit einem Rechtsbogen wieder<br />

in die linienbestimmte Trassenführung ein. Die planfestgestellte V 16/K 1 weicht<br />

insoweit auf einer Länge von knapp 8 Trassenkilometern in einer maximalen<br />

nördlichen Verschwenkung von ca. 850 m von der linienbestimmten Trasse ab.<br />

Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die Trassenwahl von der 1968 erfolgten<br />

Linienbestimmung im Grundsatz räumlich gedeckt ist, ferner die hiernach einge-<br />

tretenen Änderungen einbezogen wurden, folglich dem Erfordernis des § 16<br />

FStrG Genüge getan wurde.<br />

6. Materiell-rechtliche Würdigung<br />

6.1 Planrechtfertigung/Verkehrliche Bedeutung des Vorhabens<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedürfen öffentliche<br />

Planungen einer Planrechtfertigung. Eine straßenrechtliche Planung ist gerecht-<br />

fertigt, wenn für das mit der Planung beabsichtigte Vorhaben nach Maßgabe<br />

der vom Bundesfernstraßengesetz allgemein verfolgten Ziele (vgl. § 1 Abs. 1<br />

FStrG) ein Bedürfnis besteht, die geplante Straßenbaumaßnahme also objektiv<br />

erforderlich ist. Erforderlich in diesem Sinne ist eine Maßnahme allerdings nicht<br />

erst dann, wenn sie unabweislich ist, sondern schon dann, wenn sie gemessen<br />

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