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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Aus dem 0,75 ha großen Flurstück 40 nördlich der Tatenhauser Straße soll<br />

eine Fläche von 1.450 m² durch Eintragung im Grundbuch dauerhaft in ihrer<br />

Nutzung beschränkt werden. Auch dort ist die Renaturierung eines Gewässers<br />

vorgesehen, das eine Uferbepflanzung erhalten und für das ein Randstreifen<br />

ausgewiesen werden soll. Die Waldflächen bleiben erhalten.<br />

Der Vorhabensträger erklärt, dass die Einwenderin alternativ den Verkauf auf<br />

die 3.470 m² große Teilfläche aus den Flurstücken 71/7 und 71/10 beschränken<br />

und ansonsten die Restflächen unter Inkaufnahme der sich teilweise ergebenden<br />

Nutzungsbeschränkungen im Eigentum behalten oder aber auch alle<br />

drei Flurstücke vollständig an den Vorhabensträger verkaufen könne.<br />

Unabhängig davon würde die durch das Vorhaben unterbrochene Zufahrt zu<br />

den an den Eigentümer des Nachbargrundstücks verpachteten Grundstücken<br />

71/7 und 71/10 neu angelegt.<br />

Auf die Frage der Einwenderin nach der Entschädigung verweist der Vorhabensträger<br />

auf die zu erstellenden Wertermittlungen und die separaten Entschädigungs-<br />

bzw. Verkaufsverhandlungen und erklärt, dass insoweit derzeit<br />

noch keine Entscheidung durch die Einwenderin erforderlich ist. Als Anhaltspunkt<br />

für den Grundstückswert nennt er den dortigen Richtwert für Ackerflächen<br />

der Stadt Halle von 2,6 Euro/m². Die Berechnung der Abwertungsentschädigung<br />

für die ggf. in ihrer Nutzung zu beschränkenden Flächen (Differenz<br />

zwischen Verkehrswert ohne Nutzungseinschränkungen und Verkehrswert und<br />

Berücksichtigung dieser Einschränkungen) wird erläutert.<br />

Zum ansonsten abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahren Brockhagen<br />

weist die Flurbereinigungsbehörde darauf hin, dass die Zuteilungen aus der<br />

Flurbereinigung noch nicht im Kataster verzeichnet sind.<br />

Die Einwendungen werden im Übrigen aufrechterhalten. Der Vorhabensträger<br />

bittet sie, soweit keine Einigung erzielt werden konnte, durch Planfeststellungsbeschluss<br />

zurückzuweisen.<br />

Auch die Inanspruchnahme des Flurstücks 40 ist für die Maßnahme M/E<br />

10.106 unumgänglich. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen,<br />

da die hier vorgesehene landschaftspflegerische Aufwertung den gleichen<br />

Zwecken und insbesondere auch dem Artenschutz dient.<br />

Im Weiteren werden entschädigungsrechtliche Fragen erörtert, die keiner Entscheidung<br />

im Planfeststellungsverfahren bedürfen.<br />

In ihrer Einwendung vom 03.01.2008 hat die Einwenderin darüber hinaus noch<br />

die folgenden Aspekte einer persönlichen Betroffenheit angesprochen:<br />

Beanstandung der Planauslage<br />

Die Einwenderin beanstandet, dass die Planunterlagen lediglich in den Rathäusern<br />

zur öffentlichen Einsicht ausgelegen hätten. Zudem sei der Zeitraum<br />

der Auslage zu kurz gewesen, es hätten nicht alle erstellten Gutachten geprüft<br />

werden können.<br />

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