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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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trächtigungen des Kleinen Wasserfrosches und das Eintreten der Verbotstatbe-<br />

stände des § 44 BNatSchG insgesamt vermieden werden.<br />

Kammmolch:<br />

Der Kammmolch ist in NRW die seltenste heimische Molchart und gilt als „ge-<br />

fährdet“. Der Erhaltungszustand in NRW wird als günstig bezeichnet.<br />

Die Art kommt vor allem im weiteren Planungsgebiet bei einem Kleingewässer<br />

im Westteil des Waldkomplexes Patthorst vor. Die Population wird hier nach<br />

Angaben des Vorhabenträgers auf mehrere hundert Individuen geschätzt. Die-<br />

ser Bereich befindet sich im bestandskräftigen Planfeststellungsabschnitt 6 der<br />

A 33 (Planfeststellungsbeschluss vom 6. Juni 2007).<br />

Im hier maßgeblichen Planungsabschnitt 7.1 kommt der Kammmolch nur in ei-<br />

nem Großlaichgewässer bei Stockkämpen (Weiher bei Dockweilers Hof) vor. Es<br />

handelt sich um eine 250 <strong>–</strong> 500 Individuen umfassende Population.<br />

Dieses einzige im FFH-Gebiet und Umfeld nachgewiesene Laichgewässer des<br />

Kammmolches befindet sich aber in einem Abstand von mehr als 1,5 km südlich<br />

der A 33-Trasse. Mit Ausnahme von Einzelangaben der Art auf dem Postweg<br />

bei Hof "Ossiek" (Anwohnerangabe nach Gerken, B., Kobialka, H., Mertens, D.<br />

& Cassel, U., 2000: Ökologisches Fachgutachten zum Gesamtwaldkomplex<br />

"Tatenhauser Wald" unter besonderer Berücksichtigung der FFH-Richtlinie.<br />

Gutachten im Auftrag der Stiftung für die Natur Ravensberg) liegen keine<br />

Nachweise aus dem nördlichen und östlichen Teil des Tatenhauser Waldes<br />

oder aus Bereichen weiter nördlich vor.<br />

Aufgrund dieses Trassenabstandes kommt der Vorhabenträger zu Recht zu<br />

dem Ergebnis, dass durch Vorhaben keine bau-, anlagen- oder betriebsbeding-<br />

ten Beeinträchtigungen des Laichgewässers und umgebender Landlebensräu-<br />

me zu erwarten sind. Schon insoweit wird das Beschädigungs- und Zerstö-<br />

rungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht ver-<br />

wirklicht.<br />

Überdies verbleibt auch die grundsätzliche Querungsmöglichkeit der Trasse<br />

nach Norden hin, auch wenn derzeit keine entsprechenden Funktionen festge-<br />

stellt wurden. Durch die mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegten<br />

Querungshilfen, vor allem die Grünbrücke "Waldweg" (BW 23a) und die Brü-<br />

ckenbauwerke im Bereich des Ruthebaches (BW 23) und Loddenbaches (BW<br />

25), in Verbindung mit vorgesehenen Leiteinrichtungen, werden die Funktions-<br />

beziehungen aufrecht erhalten.<br />

Damit sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Kammmolches zu erwar-<br />

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