07.02.2013 Aufrufe

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

auch nicht für die Errichtung des Walls überlagert.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

In seiner schriftlichen Einwendung hatte der Einwender noch die folgenden<br />

Aspekte angesprochen:<br />

Überführung der Oldendorfer Straße<br />

Der Einwender spricht sich dafür aus, die Oldendorfer Straße nicht zu überführen,<br />

sondern beidseitig vor der A 33 abzubinden. Angesichts der Forderung der<br />

Stadt <strong>Borgholzhausen</strong>, die Brücke auf eine nutzbare Breite von 7,00 m auszubauen,<br />

befürchtet er im Falle einer Umsetzung dieser Forderung eine „Rennstrecke“<br />

auf dem gerade verlaufenden Straßenzug.<br />

Die Forderung nach einem Verzicht auf die Überführung wird zurückgewiesen.<br />

Die künftige Vernetzung des gemeindlichen Wegenetzes über die A 33 hinweg<br />

ist mit den Kommunen als Träger der Straßenbaulast abgestimmt.<br />

Die vom Einwender befürchtete Aufweitung des Brückenbauwerks entsprechend<br />

einer Forderung der Stadt <strong>–</strong> so auch seine Einwendung im Deckblattverfahren<br />

I <strong>–</strong> ist nicht Gegenstand der Planung. Lediglich wurde auf der Nordseite<br />

der Brücke eine Ausweichbucht vorgesehen.<br />

Berücksichtigung von Versorgungsleitungen<br />

Der Vorhabenträger ist über Nebenbestimmung A 7.12.13 zur Berücksichtigung<br />

angetroffener Versorgungsleitungen verpflichtet.<br />

Beweissicherung Gebäude<br />

Die Forderung nach einer Beweissicherung für die Gebäude der Hofanlage wird<br />

mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn des Kapitels zurückgewiesen.<br />

Drainagen<br />

Mit Nebenbestimmung A 7.7.1 ist der Vorhabenträger verpflichtet, vorhandene<br />

Drainagen funktionstüchtig zu erhalten bzw. wieder herzustellen.<br />

1036

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!