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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Bei den Fledermausarten im LRT 9110 „Hainsimsen-Buchenwald“ (Braunes<br />

Langohr, Fransenfledermaus, Große Bartfledermaus und der Kleine Abendseg-<br />

ler) sind die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG ebenfalls nicht erfüllt.<br />

Flächen des Hainsimsen-Buchenwaldes werden durch die planfestgestellten<br />

Schutzmaßnahmen während der Bauzeit weder bau- noch anlagebedingt bean-<br />

sprucht noch betriebsbedingt erheblich gestört. Damit können Beeinträchtigun-<br />

gen der Lebensräume der hier charakteristischen Fledermausarten ausge-<br />

schlossen werden.<br />

Zerschneidungen und Barrierewirkungen auf die Flugwege werden überdies<br />

durch die vorgesehenen Querungshilfen vermieden (die zwei Unterführungen<br />

BW 19 und BW 20).<br />

Ich folge auch der Einschätzung der Gutachter des Vorhabenträgers, dass<br />

mögliche betriebsbedingte Beeinträchtigungen trassennaher Lebensräume die-<br />

ser Arten in der genannten Größenordnung vor dem Hintergrund des geringen<br />

Anteils am Gesamtjagdlebensraum der Arten und angesichts des Zuwachses<br />

an Jagdhabitat aufgrund der festgelegten landespflegerischen Maßnahmen für<br />

die Arten folgenlos sind. Damit ist das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot<br />

des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht erfüllt.<br />

Kollisionsgefahren durch zufälliges Hineinfliegen in den Verkehrsraum (wäh-<br />

rend der Jagd) werden durch die vollständige Abschirmung der Autobahn mit 4<br />

m hohen Irritationsschutzwänden bzw. Wall-Wand-Kombinationen vermieden,<br />

so dass auch hier das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG<br />

nicht eingreift.<br />

Bei den Fledermausarten im LRT 91E0 „Erlen-Eschen- und Weichholz-<br />

Auenwälder“ (Kleine Bartfledermaus, Rauhhautfledermaus und Wasserfleder-<br />

maus) findet eine bau-, anlage- und betriebsbedingte erhebliche Beeinträchti-<br />

gung des prioritären Lebensraumtyps durch das Vorhaben nicht statt.<br />

Störungen durch Licht- und Lärmimmissionen werden aufgrund des für den Ge-<br />

samtbereich des FFH-Gebietes festgelegten Nachtbauverbotes (s. Nebenbe-<br />

stimmung A 7.5.2) und die Abgrenzung des Baufeldes durch entsprechende 4<br />

m hohe Bauzäune generell vermieden (Nebenbestimmung A 7.4.10). Überdies<br />

werden die betriebsbedingten Wirkungen durch Licht durch die ebenfalls für den<br />

Gesamtbereich des FFH-Gebietes festgelegten 4 m hohen Schutzwände bzw.<br />

Wall-Wand-Kombinationen vermieden.<br />

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