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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Generalerörterung wiederholt (vgl. z.B. Seite 285/286 bzw. Seite 293 des Wort-<br />

protokolls) und dort auch auf den Vergleich mit der V 11 ausgedehnt.<br />

Dieser Einwand kann nicht durchgreifen. Der Variantenvergleich erfolgte auf der<br />

Datengrundlage und der Methodik einer UVS 1993, die allen an sie zu stellen-<br />

den Anforderungen auch hinsichtlich einer Variantenempfehlung gerecht wird<br />

(vgl. hierzu oben Kapitel B 7.1.1.1 und auch B 4 dieses Beschlusses) und die<br />

zudem mit der UVS 2005 durch die Berücksichtigung veränderter rechtlicher<br />

Gegebenheiten, aktualisierter Planungsvorgaben und weitergehender fachlicher<br />

Aspekte sinnvoll fortgeschrieben wurde.<br />

In der Gesamtschau hat sich dabei die Trasse V 16/K 1 gegenüber der Süd-<br />

trasse und auch gegenüber der V 11 als deutlich vorteilhaft erwiesen. Insoweit<br />

würde auch eine Optimierung dieser Varianten im Rahmen einer detaillierten<br />

Planung nicht zu einer Umkehr der Rangfolge führen. Nur dann aber wäre ein<br />

Sachverhalt gegeben, der einen Abwägungsfehler bei der Trassenfindung na-<br />

helegt.<br />

Denn nach „ständiger Rechtsprechung handelt eine Planfeststellungsbehörde<br />

nicht schon dann fehlerhaft, wenn eine andere als die von ihr bevorzugte Tras-<br />

senführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre“ (BVerwG,<br />

Urteil vom 21.05.2008, 9 A 68/07, juris Rn. 15). Ein Abwägungsfehler ist nach<br />

der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr erst dann zu<br />

identifizieren, wenn eine alternative Trasse „sich unter Berücksichtigung aller<br />

abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und<br />

private Belange insgesamt schonendere darstelle würde, wenn sich mit anderen<br />

Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen“ (BVerwG, Urteil<br />

vom 21.05.2008, 9 A 68/07; BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009, 9 B 10/09).<br />

Hiervon kann jedoch angesichts der derzeit deutlichen Vorteile der V16/K 1-<br />

Trasse auch bei einer etwa noch möglichen Optimierung der beiden anderen<br />

Trassen keine Rede sein.<br />

Ein Trassenvergleich zwischen der V 16/K 1 und der V 11 ist grundsätzlich<br />

sinnvoll. Diesbezüglich ist zunächst klarzustellen, dass die V 11 nicht im Grobfil-<br />

ter, sondern erst im Mittelfilter der UVS 1993 als nicht weiter zu verfolgen ein-<br />

gestuft wurde. Darin unterscheidet sie sich von der V 16, die in der Tat schon<br />

nach dem Grobfilter ausschied. Ganz abgesehen davon, dass die V 11 <strong>–</strong> wie<br />

oben bereits ausgeführt <strong>–</strong> nach der bestandskräftigen Entscheidung im Ab-<br />

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