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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Maßnahmenkonzept im Bereich des Naturschutzgebietes Salzenteichsheide zu<br />

sehen seien. Namentlich das Flurstück 313 liege isoliert innerhalb verschiedener<br />

anderer überplanter Flächen.<br />

Der Vorhabensträger ergänzt, in den zurückliegenden Planfeststellungsverfahren<br />

sei das Prinzip verfolgt worden, landschaftspflegerische Maßnahmen nur<br />

auf Flächen vorzusehen, die von den Eigentümern angeboten wurden. Im Zuge<br />

der Konsensverhandlungen im Jahr 2004 sei jedoch u.a. vereinbart worden,<br />

das Ausgleichskonzept allein unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten zu<br />

optimieren. Die Folgen für die Grundeigentümer sollten in einer Flurbereinigung<br />

gemindert werden. Der Vorhabensträger räumt jedoch ein, eine Abstimmung<br />

über das Flurbereinigungsgebiet sei zwar noch nicht abschließend erfolgt. Es<br />

herrsche jedoch Konsens, dass die Salzenteichsheide nicht einbezogen werde.<br />

Die Einwenderin und ihr Verfahrensbevollmächtigter führen aus, ihres Erachtens<br />

seien die Planungen der A 33 im Bereich der Salzenteichsheide mit dem<br />

Bau der Straße bis zur B 476 abgeschlossen. Es sei immer gesagt worden, der<br />

Vorhabensträger verfüge anderweitig über genug Land, so dass eine Inanspruchnahme<br />

weiterer Flächen westlich der B 476 nicht zu erwarten gewesen<br />

sei. Andernfalls hätte sich die Einwenderin frühzeitig um Ersatzland bemüht.<br />

Diese Möglichkeit scheide heute aus, weil die Landwirte, die im Bereich des<br />

interkommunalen Gewerbegebietes Land abgeben mussten, bereits verfügbare<br />

Flächen aufgekauft hätten.<br />

Hierin erkennt die Einwenderin das Problem, da innerhalb des Planfeststellungsverfahrens<br />

über Ersatzland nicht entschieden werde. Bei allem Verständnis<br />

für die Konsensvereinbarung des Jahres 2004, sei diese doch in Teilen ein<br />

Vertrag zu Lasten Dritter. Die Einwenderin bleibt daher eindeutig bei der Ablehnung<br />

aller Maßnahmen. Unbeschadet dieser grundsätzlichen Ablehnung fordert<br />

die Einwenderin Ersatzland, sollte es zur Inanspruchnahme Ihrer Flächen<br />

kommen.<br />

Sie ergänzt im Weiteren, ihres Erachtens sei die Fläche bereits in einem naturnahen<br />

Zustand und habe dementsprechend schon heute einen Erholungswert.<br />

Ihr sei daran gelegen, den Betrieb in seiner heutigen Struktur und Flächenausstattung<br />

zu erhalten.<br />

Der Vorhabensträger führt hierzu aus, er habe noch nicht alle von ihm erworbenen<br />

Flächen überplant. Er werde prüfen, ob der Einwenderin aus diesem Überhang<br />

Ersatzland angeboten werden könne, wenn es sich auch um Teilflächen<br />

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