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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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7.9.6 Summenpegelbildung<br />

Bei Straßenbauvorhaben wird grundsätzlich kein Summenpegel gebildet, d.h.,<br />

dass die Vorbelastungen vorhandener Straßen nicht eingerechnet werden (vgl.<br />

Ziff. 10.6 (2) der VLärmSchR 97). Nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV ist bei dem<br />

Bau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen sicherzustellen,<br />

dass der Beurteilungspegel einen der dort genannten Immissionsgrenzwerte<br />

nicht überschreitet. Dabei kommt es, wie sich aus § 1 der Verordnung und ihrer<br />

Entstehungsgeschichte ergibt, allein auf den von dem zu bauenden oder zu än-<br />

dernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärm an (vgl. BVerwG, Urteil vom<br />

21.3.1996 - 4 C 9.95 <strong>–</strong> DVBl. 1996, S. 916; BVerwG, Beschluss v. 11.11.1996,<br />

11 B 66.96). Die Beurteilungspegel sind für jeden Verkehrsweg gesondert zu<br />

berechnen.<br />

Für Straßen ergibt sich dies aus Anlage 1 der 16. BImSchV. Diese Anlage lässt<br />

in die Berechnung nur Faktoren eingehen, welche sich auf die jeweilige neue<br />

oder zu ändernde Straße beziehen. Auswirkungen, die von anderen Verkehrs-<br />

wegen ausgehen, bleiben unberücksichtigt (vgl. BVerwG, Urteil v. 21.3.1996, 4<br />

C 9.95; BVerwG, Urteil v. 12.4.2000, 11 A 18/98; siehe auch BVerwG, Urteil v.<br />

11.1.2001, 4 A 13.99).<br />

Für die Ermittlung eines wie auch immer gearteten Summenpegels stellt die 16.<br />

BImSchV somit kein Verfahren bereit. Dies legt den Umkehrschluss nahe, den<br />

Ausschluss einer summativen Berechnung als gewollt anzusehen (BVerwG, Ur-<br />

teil vom 21.03.1996, 4 C 9.95, in: DVBl. 1996, S. 916 und Urteil vom<br />

11.01.2001, 4 A 13.99 in: NVwZ 2001, S. 1154).<br />

Eine Berücksichtigung der Lärmbeeinträchtigung nach Maßgabe eines Sum-<br />

menpegels könnte lediglich dann geboten sein, wenn der neue oder der zu än-<br />

dernde Verkehrsweg im Zusammenwirken mit vorhandenen Vorbelastungen<br />

anderer Verkehrswege insgesamt zu einer Lärmbelastung führt, die mit einem<br />

nicht zu rechtfertigenden Eingriff in das Leben, die Gesundheit oder die Sub-<br />

stanz des Eigentums verbunden ist. Dies gebieten die in Artikel 2 Abs. 2 Satz 1<br />

und Artikel 14 Abs. 1 GG enthaltenen Grundrechte.<br />

Die §§ 41 Abs. 1 und 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG ermächtigen den Verord-<br />

nungsgeber nicht, durch seine Berechnungsverfahren grundrechtswidrige Ein-<br />

griffe zuzulassen, indem Immissionsgrenzwerte festgelegt werden, die im Falle<br />

von summierten Immissionen zu einer Gesundheitsgefährdung der Betroffenen<br />

führen oder die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreiten.<br />

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