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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Auf die Nutzenseite geblickt würde dieser Aufwand der Beseitigung einer<br />

Nachtgrenzwertüberschreitung von 1 dB(A) am jeweiligen Einzelobjekt korres-<br />

pondieren.<br />

Das ist auch nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde unter Kosten-<br />

Nutzen-Aspekten nicht als verhältnismäßig zu betrachten, denn die Kosten sind<br />

gemessen an dem Gewinn für Lärmschutz (Wegfall der Grenzwertüberschrei-<br />

tung nachts) unverhältnismäßig.<br />

Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde ist zwar grundsätzlich jede Grenzwert-<br />

überschreitung als solche erheblich und bleibt es auch dann, wenn mit dem<br />

BVerwG (Beschluss vom 19.02.1992, 4 NB 11/91) davon ausgegangen wird,<br />

dass eine Differenz von bis zu 2 db(A) bei einem Dauerschallpegel nach allge-<br />

meinen Erkenntnissen der Akustik für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar<br />

ist. Grundsätzlich wird es daher auch auf die subjektive Wahrnehmbarkeit einer<br />

Lärmeinwirkung nicht ankommen können, denn damit ließe sich jede weitere<br />

Steigerung unterhalb der Hörbarkeitsschwelle als noch zumutbar rechtfertigen<br />

(so BVerwG, Urteil vom 09.02.1995, 4 C 26/93).<br />

Lediglich ergänzend und hilfsweise sei daher bemerkt, dass es vorliegend nicht<br />

um die Frage der subjektiven Wahrnehmbarkeit einer Lärmsteigerung, sondern<br />

<strong>–</strong> gewissermaßen kehrseitig - um die Frage der möglichen Wahrnehmbarkeit<br />

einer Lärmminderung gehen würde, wenn man es denn nicht bei der schlichten<br />

Beschreibung von Kosten-Nutzen im Sinne von Finanzaufwand zu Pegelminde-<br />

rung allein belassen will.<br />

Wie sonst auch im Anwendungsbereich des § 41 BImSchG kann aber bei dem<br />

Kostenvergleich neben der Zahl der Lärmbetroffenen insbesondere durchaus<br />

auch eine Rolle spielen, in welchem Maße die Grenzwerte überschritten sind<br />

(BVerwG, Beschluss vom 22.12.2004, 4 B 75.04).<br />

Objektgruppe im Außenbereich:<br />

Vergleichbares gilt für die Objektgruppe 41 bis 45, die mit 6 Einzelobjekten pla-<br />

nerisch im Außenbereich liegt.<br />

Hier stünden sich <strong>–</strong> bei aufgrund der Außenbereichlage deutlich geringer<br />

schutzwürdigem Wohnwert - ein Gesamtaufwand der dafür zu konzipierenden<br />

aktiven Lärmschutzmaßnahmen in Höhe von 291.000 € und eine damit erziel-<br />

bare Reduzierung der Grenzwertwertüberschreitung der Nachtwerte von 1 <strong>–</strong> 2<br />

db(A) gegenüber.<br />

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