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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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sennahe Zonen als Jagdgebiete geeignet sind.<br />

Eine direkte Beeinträchtigung von Brutvorkommen im Raum Künsebeck findet<br />

aber nicht statt, da die bis 2004 als Nistplatz genutzte Scheune 2008 nicht mehr<br />

belegt war und die Gebäude inzwischen abgerissen wurden.<br />

Auch bei den Brutvorkommen im Raum Holtfeld kommen direkte Verluste von<br />

Brutplätzen nicht vor. Allerdings befindet sich ein Brutplatz auf Hof Stockhecke<br />

(östlich der K 25) in direkter Trassennähe. Aufgrund der dadurch bedingten<br />

bau-, anlagen- und betriebsbedingten Störungen, Einschränkung des freien An-<br />

und Abflugs (geplanter bepflanzter Lärmschutzwall nördlich) und Abtrennung<br />

geeigneter Nahrungshabitate nördlich der Trasse kommen die Gutachter des<br />

Vorhabenträgers fachlich überzeugend zu der Einschätzung, dass ein dauerhaf-<br />

ter Erhalt dieses Brutvorkommens nicht zu erwarten ist. Insofern ist der Ein-<br />

schätzung zu folgen, dass zur Stabilisierung der Vorkommen im Raum weitere<br />

Maßnahmen erforderlich sind, die im Weiteren angeführt werden und mit die-<br />

sem Planfeststellungsbeschluss festgelegt werden.<br />

Nach alledem liegen Beeinträchtigung von bis zu 4 Brutvorkommen (direkter<br />

Verlust eines derzeitigen Brutplatzes sowie Beeinträchtigung von bis zu 3 weite-<br />

ren Brut-vorkommen) im Raum Künsebeck und Holtfeld durch bau-, anlage- und<br />

betriebsbedingte Randeffekte und zunehmende betriebsbedingte Kollisionsge-<br />

fährdung vor.<br />

Zur Vermeidung dieser Beeinträchtigungen einzelner Brutvorkommen der<br />

Schleiereule sind daher die folgenden spezifischen Maßnahmen erforderlich:<br />

4 m hohe Kollisionsschutzeinrichtungen beidseitig der Trasse im Bereich der<br />

Vorkommen bei Holtfeld/Casum und funktionserhaltende Maßnahmen (Bereit-<br />

stellung von Ausweichbrutplätzen im weiteren Umfeld der Vorkommen, abseits<br />

der Trasse (M 21; 4 Ex.)). Diese Maßnahmen sind im LBP vorgesehen und<br />

werden mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegt (vgl. auch Kap. 9 des<br />

Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages 2009).<br />

Durch die planfestgestellten Vorgaben zum Gebäudeabriss (s. Nebenbestim-<br />

mung A 7.5.2) werden direkte Verluste von Bruten oder Individuen vermieden.<br />

Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG bzw. das Beschädi-<br />

gungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3<br />

BNatSchG sind damit nicht erfüllt.<br />

Darüber hinaus wird mit diesem Planfeststellungsbeschluss die Anlage von Er-<br />

satzbrutplätzen in günstigem Umfeld abseits der A 33-Trasse planfestgestellt.<br />

Aufgrund der Fähigkeit der Art, geeignete Brutplätze relativ schnell anzuneh-<br />

men, ist die Erfolgsaussicht der Maßnahme hoch, zumal die Art im Gebiet weit<br />

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