07.02.2013 Aufrufe

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Folgende Aspekte hat der Einwender in seiner Einwendung zusätzlich vorgetragen:<br />

Lärm<br />

Soweit der Einwender die rechnerische Ermittlung der Immissionswerte kritisiert<br />

und die Anwendung eines Summenpegels unter Berücksichtigung von Zubringerverkehren<br />

fordert, werden diese Einwendungen unter Verweis auf die entsprechenden<br />

Ausführungen in Kapitel B 7.9 mit allen Unterkapiteln zurückgewiesen.<br />

Luftschadstoffe<br />

Der Einwender kritisiert das gewählte Berechnungsverfahren und fordert die<br />

Berücksichtigung der ab 2010 geltenden Grenzwerte für Feinstaub.<br />

Die Einwendungen werden zurückgewiesen.<br />

Bestandteil der Planunterlagen ist ein Luftschadstoffgutachten, dessen wesentliche<br />

Inhalte vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LA-<br />

NUV) überprüft, nachvollzogen und hinsichtlich ihrer Richtigkeit bestätigt wurden.<br />

Auch die Abteilung Gesundheit des Kreises Gütersloh bestätigt in der Stellungnahme<br />

zur endgültigen Fassung des Gutachtens in Deckblatt II: „Die Aussagen<br />

des Luftschadstoffgutachtens sind aus Sicht der Abteilung Gesundheit<br />

insgesamt nachvollziehbar. Aus gesundheitlicher Sicht bestehen, bezogen auf<br />

die bestehenden Grenzwerte der 39. BImSchV, gegen die Planänderungen<br />

daher keine Bedenken.“<br />

Im Ergebnis werden entlang der Trasse der A 33 <strong>–</strong> auch unter Berücksichtigung<br />

der im Planungsraum bereits vorhandenen Hintergrundbelastung <strong>–</strong> alle einschlägigen<br />

Grenzwerte der 39. BImSchV vom 02.08.2010 (BGBl. I S. 1065)<br />

eingehalten bzw. nur in dem von der Verordnung als zulässig vorgegebenen<br />

Rahmen überschritten.<br />

Ansprüche auf weitergehende Schutzmaßnahmen bestehen daher nicht.<br />

975

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!