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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Die Einwender gehen davon aus, dass die Wälle bepflanzt werden und mithin<br />

Laubfall auf ihren Grundstücken zu erwarten sei. Sie fordern hierfür eine Entschädigung.<br />

Der Vorhabensträger entgegnet, es würden nur niedrig wachsende<br />

Sträucher, nicht jedoch Bäume gepflanzt. Er bietet den Einwendern an, während<br />

der Ausführungsplanung Wünsche zur Pflanzenauswahl zu äußern.<br />

Luftschadstoffe<br />

Der Verhandlungsleiter führt hierzu aus, das Landesamt für Natur, Umwelt und<br />

Verbraucherschutz (LANUV) sei um eine Überprüfung des vorliegenden Luftschadstoffgutachtens<br />

gebeten worden. Das Votum des LANUV sei von großer<br />

Bedeutung für die abschließende Entscheidung.<br />

Absenkung der Schutzeinrichtungen<br />

Den Einwendern ist nicht verständlich, warum die Überflugschutzeinrichtungen<br />

östlich ihrer Hofstelle auf einer gewissen Länge auf 2,50 m begrenzt werden<br />

könnten. Im Bereich ihrer Hofstelle werde ein immenser Aufwand bezogen auf<br />

die Grünbrücke und Habitatoptimierungen betrieben, also handele es sich doch<br />

offenbar um einen naturschutzfachlich wertvollen Bereich.<br />

Der Vorhabensträger entgegnet, von den Gutachtern seien alle wichtigen Querungspunkte<br />

ermittelt worden. An der fraglichen Stelle seien keinerlei Querungsbeziehungen<br />

festgestellt worden, beiderseits der Trasse befänden sich<br />

lediglich kahle Ackerflächen. Der jetzt noch vorgesehene Wall sei als Gestaltungselement<br />

zur Einbindung der Trasse vorgesehen.<br />

Entschädigung für landschaftspflegerische Maßnahmen<br />

Auf Nachfrage der Einwender erläutert der Vorhabensträger, entweder werde <strong>–</strong><br />

wenn die Einwender das Eigentum an den benötigten Flächen behalten wollten<br />

<strong>–</strong> eine Abwertungsentschädigung gezahlt, ggf. auch eine Pflegeentschädigung,<br />

da die Pflegeverpflichtung bei den Einwendern verbleibe. In beiden Fällen handele<br />

es sich um eine Einmalzahlung.<br />

Hier handelt es sich um entschädigungsrechtliche Fragen, die außerhalb des<br />

Planfeststellungsverfahrens in den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen<br />

zu entscheiden sind.<br />

Nach den Ergebnissen des Luftschadstoffgutachtens im Deckblatt II werden<br />

alle maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV vom 02.08.2010<br />

(BGBl. I S. 1065) am Wohngebäude der Einwender eingehalten. Weitergehende<br />

Forderungen nach Schutzmaßnahmen (absorbierende Wände, Schutzpflanzungen)<br />

werden daher zurückgewiesen.<br />

Nähere Einzelheiten, auch zum Votum des LANUV und zur Kritik der Einwender<br />

am gewählten Berechnungsverfahren PROKAS-V, können Kapitel B 7.10<br />

entnommen werden.<br />

Soweit auch mit Deckblatt I ein Abschnitt mit abgesenkten Verwallungen längs<br />

der A 33 verbleibt, ergibt sich artenschutzrechtlich keine Notwendigkeit der<br />

Erhöhung. Zur Begründung wird auf Kapitel B 6.3 verwiesen.<br />

Es handelt sich um entschädigungsrechtliche Fragen, die außerhalb der Planfeststellung<br />

zu entscheiden sind.<br />

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