07.02.2013 Aufrufe

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Einholung einer Stellungnahme der EU-Kommission berücksichtigt werden<br />

(Satz 2).<br />

Die zwischenzeitlich bestehende Unsicherheit zur Reichweite dieser Vorgabe<br />

dürfte mit den Ausführungen des BVerwG in seinem Urteil vom 9. Juli 2009 (4 C<br />

12.07) beseitigt worden sein. Das BVerwG musste auf Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2<br />

FFH-RL eingehen, weil in dem Schutzgebiet der als prioritär eingestufte Le-<br />

bensraumtyp *91E0 (Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior)<br />

zwar durch das Vorhaben nicht betroffen ist, im Schutzgebiet aber vorkommt.<br />

Mit dem BVerwG ist nunmehr von folgendem Verständnis auszugehen: „Eine<br />

Stellungnahme der Kommission gem. Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL ist nicht<br />

bereits dann einzuholen, wenn in einem FFH-Gebiet <strong>–</strong> wie hier <strong>–</strong> ein prioritärer<br />

Lebensraumtyp lediglich vorhanden ist; nur wenn sich nach dem Ergebnis der<br />

FFH-Verträglichkeitsuntersuchung nicht ausschließen lässt, dass das Vorhaben<br />

gerade einen prioritären Lebensraumtyp oder eine prioritäre Art beeinträchtigt,<br />

dürfen andere als die benannten Gründe für eine Abweichung nur geltend ge-<br />

macht werden, wenn die Kommission zu den Voraussetzungen für eine Abwei-<br />

chung Stellung genommen hat. Nach seinem Wortlaut gebietet Art. 6 Abs. 4 Un-<br />

terabs. 2 FFH-RL im Fall sonstiger Abweichungsgründe zwar die Einholung ei-<br />

ner Stellungnahme der Kommission, wenn das Gebiet einen prioritären Lebens-<br />

raumtyp und/oder eine prioritäre Art ‚einschließt‘. Eine allein am Wortlaut orien-<br />

tierte Auslegung wird aber dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht gerecht.<br />

Die verfahrensrechtliche Einbeziehung der Kommission dient dem besonderen<br />

Schutz prioritärer Lebensräume und Arten. Die Kommission soll für den Fall,<br />

dass eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung zu dem Ergebnis kommt, das Vor-<br />

haben könne ein FFH-Gebiet erheblich beeinträchtigen (Art. 6 Abs. 3 FFH-RL),<br />

ihrerseits eine Bewertung der möglicherweise beeinträchtigten ökologischen<br />

Werte vornehmen können. Wie bereits die Interpretationshilfe der Kommission<br />

‚Natura 2000-Gebietsmanagement, Die Vorgaben des Art. 6 der ‚Habitat-<br />

Richtlinie’ 92/43/EWG‘ aus dem Jahr 2000 hervorhebt, soll der Umstand, dass<br />

ein Projekt, welches einen prioritären Lebensraum und/oder eine prioritäre Art in<br />

keiner Weise beeinträchtigt, keine Rechtfertigung dafür sein, dass ein Gebiet<br />

unter das schärfere Regime des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL fällt (Inter-<br />

pretationshilfe 2000, S. 53). Die Kommission hat diese Auffassung in der aktuel-<br />

len Interpretationshilfe von Januar 2007 bestätigt. Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2<br />

FFH-RL sei so zu verstehen, dass er für alle Gebiete Anwendung findet, sobald<br />

prioritäre Lebensräume und/oder Arten in Mitleidenschaft gezogen werden (In-<br />

terpretationshilfe 2007, S. 25). Dementsprechend hat auch die Generaldirektion<br />

494

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!