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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Schutzeinrichtungen weniger aus Gründen des Lärmschutzes denn aus Gründen<br />

des Naturschutzes geplant wurden. Hieraus schließt der Einwender, dass<br />

eine Verhältnismäßigkeitsprüfung auf der Grundlage des BImSchG nicht stattgefunden<br />

habe.<br />

Auf eine Nachfrage des Verfahrensbevollmächtigten bestätigt der Vorhabensträger,<br />

seine vorstehenden Ausführungen zur Schutzwirkung 5,00 m hoher<br />

Schutzeinrichtungen berücksichtigten die Höhenlage der A 33. Der Einwender<br />

ist hierzu der Meinung, die Höhenlage könne weiter vermindert werden, indem<br />

man den zu überbrückenden Casumer Bach tiefer lege. Dem hält der Vorhabensträger<br />

das hydrogeologische Gutachten entgegen, an dessen Aussagen zu<br />

einer möglichen Tieflage man die Planung der A 33 ausgerichtet habe.<br />

Der Dissens bleibt bestehen. Der Verhandlungsleiter verweist nochmals auf die<br />

Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, zu der auch eine Überprüfung der<br />

Verkehrsuntersuchung gehöre, deren Verkehrsbelastungszahlen Grundlage der<br />

Lärmberechnung seien.<br />

Zur Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs führt der Vorhabensträger an,<br />

eine Entschädigung komme hier nicht in Betracht, da der insoweit maßgebliche<br />

Immissionsgrenzwert für den Tag eingehalten werde.<br />

Der Lärmschutzwall werde mit Sträuchern und niedrigen Bäumen bepflanzt.<br />

Der Einwender besteht auf eine regelmäßige Pflege.<br />

Beweissicherung Gebäude<br />

Der Einwender fordert die Beweissicherung am Wohngebäude, da er wegen<br />

der Erschütterungen und insbesondere auch wegen einer Veränderung von<br />

Grundwasserständen eine Beeinträchtigung des Gebäudes befürchte.<br />

Der Vorhabensträger sagt eine Beweissicherung für das Wohngebäude während<br />

der Bauzeit zu.<br />

Eine niedrigere Gradiente der A 33, wie vom Einwender eingefordert, kann hier<br />

nicht in Betracht kommen. Neben dem im Erörterungstermin vom Vorhabenträger<br />

angeführten Argument (Hydrogeologie) ist ergänzend anzuführen, dass<br />

eine Tieferlegung der Trasse auch aus Gründen des Artenschutzes nicht in<br />

Betracht kommen kann. Zu den Einzelheiten wird auf die obigen Ausführungen<br />

verwiesen.<br />

Die Verkehrsuntersuchung als Grundlage der Lärmberechnung ist nicht zu beanstanden.<br />

Zur Begründung wird auf Kapitel B 6.1.2.2 verwiesen. Die in der<br />

schriftlichen Einwendung erhobene Forderung, die Prognose ein Jahr nach<br />

Verkehrsfreigabe zu überprüfen, wird zurückgewiesen. Abgesehen davon, dass<br />

nach diesem Zeitraum nicht damit gerechnet werden kann, dass die für das<br />

Jahr 2025 prognostizierte Verkehrsbelastung bereits vollständig eingetreten ist,<br />

bietet § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ausreichend Möglichkeiten, Schutzauflagen im<br />

Falle größerer Verkehrssteigerungen über die vorliegende Prognose hinaus<br />

nachträglich anzuordnen.<br />

Die Forderung nach einer Entschädigung des Außenwohnbereichs wird zurückgewiesen.<br />

Mangels Überschreitung des Grenzwertes für den Tag besteht<br />

insoweit kein Anspruch.<br />

Mit der Zusage des Vorhabenträgers, an die er über Nebenbestimmung A 7.1<br />

gebunden ist, wird den Belangen des Einwenders entsprochen.<br />

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