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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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15. Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen die vorstehende Entscheidung kann nur innerhalb eines Monats<br />

nach deren Zustellung Klage beim<br />

erhoben werden.<br />

Bundesverwaltungsgericht<br />

Simsonplatz 1<br />

04107 Leipzig<br />

Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist (vgl.<br />

Kapitel B 14 dieses Beschlusses). Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen<br />

der Planfeststellungsbeschluss individuell zugestellt wurde.<br />

Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Sie kann auch in elektro-<br />

nischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen<br />

Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof<br />

vom 26.11.2004 (BGBl. I S. 3091) eingereicht werden. Die Klage muss den<br />

Kläger, den Beklagten (Land Nordrhein <strong>Westfalen</strong>) und den Gegenstand<br />

des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthal-<br />

ten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind in-<br />

nerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben.<br />

Erklärungen und Beweismittel, die nach Ablauf der vorgenannten Frist vor-<br />

gebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermitt-<br />

lungen entscheiden, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits<br />

verzögern würde und der Kläger die Verspätung nicht genügend entschul-<br />

digt.<br />

Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbe-<br />

schluss für diese Bundesfernstraße, für die nach dem Fernstraßenausbau-<br />

gesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wir-<br />

kung.<br />

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungs-<br />

klage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs.<br />

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