07.02.2013 Aufrufe

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Inanspruchnahme für die Immissionsschutzstreifen überarbeiten zu lassen. Auf<br />

Nachfrage erklären die Einwender, an der Betriebsstruktur habe sich nichts<br />

geändert. Ob eine etwaige Forderung nach einer Gesamtübernahme den gesamten<br />

Betrieb oder nur die Flächen ohne Hofstelle umfassen solle, sei noch<br />

nicht entschieden.<br />

Notwendigkeit des Immissionsschutzstreifens<br />

Den Einwendern ist die Sinnhaftigkeit eines 10 m breiten Immissionsschutzstreifens<br />

beiderseits der Trasse nicht einsichtig. Der Vorhabensträger selbst<br />

habe in der Generalerörterung ausgeführt, ein Streifen dieser Breite habe keine<br />

lärmmindernde Wirkung. Von Gutachterseite sei dies in gleicher Weise für Luftschadstoffe<br />

ausgeschlossen worden. Eine nicht notwendige oder nicht zweckmäßige<br />

Inanspruchnahme ihrer Grundflächen seien sie nicht bereit zu akzeptieren.<br />

Der Vorhabensträger entgegnet, die Begründung für die Immissionsschutzstreifen<br />

ergebe sich aus der Eingriffsregelung Straße (ERegStra). Bei Einrichtung<br />

von Immissionsschutzstreifen <strong>–</strong> die im Übrigen in der ERegStra so bezeichnet<br />

seien, unabhängig von den tatsächlich nur gering vorhandenen immissionsmindernden<br />

Wirkungen <strong>–</strong> könnten die Wirkzonen des Autobahnbaus und damit der<br />

Gesamtumfang der <strong>–</strong> wiederum weitgehend zu Lasten der Landwirtschaft gehenden<br />

<strong>–</strong> Kompensation gemindert werden, im Falle der vorliegenden Planung<br />

um 40 ha. Der Vorhabensträger werde daher auf diese Streifen nicht verzichten.<br />

Die Einwender weisen darauf hin, in der Nachfolgeregelung der ERegStra (genannt<br />

ELES) sei eine vergleichbare Regelung nicht enthalten. Dem entgegnet<br />

der Vorhabensträger, ELES liege derzeit nur in einem Entwurf vor. Es sei aber<br />

bisher nicht klar, wann ELES endgültig eingeführt werde und welche Änderungen<br />

bis dahin noch zu erwarten seien.<br />

Auf Nachfrage ergänzt der Vorhabensträger, es sei auf diesen Streifen eine<br />

fünfreihige Pflanzung vorgesehen. Vor diesem Hintergrund halten es die Einwender<br />

für unmöglich, die notwendigen Grenzabstände zu ihren angrenzenden<br />

landwirtschaftlichen Nutzflächen einzuhalten. Hierauf legen die Einwender aber<br />

zur Vermeidung von Bewirtschaftungserschwernissen großen Wert. Entscheidend<br />

sei aus ihrer Sicht, ob die Streifen Bestandteil der Straße seien. Nur dann<br />

dürfte die Bepflanzung bis an die Grenze vorgenommen werden.<br />

Die Einwendung bzgl. der Notwendigkeit des entlang der A 33 vorgesehenen<br />

Gehölzstreifens (Maßnahme A 3.704) wird zurückgewiesen.<br />

Der von den Einwendern angesprochene Einführungserlass ELES ist mittlerweile<br />

in Kraft getreten und enthält, wie offenbar die den Einwendern bekannte<br />

Entwurfsfassung, im Vergleich zur ERegStra keine Regelungen dahingehend,<br />

dass durch Immissionsschutzstreifen in Form von dichten Gehölzpflanzungen<br />

die indirekten Wirkungen der Straße in genau quantifizierter Weise abgemildert<br />

und der Kompensationsumfang entsprechend gemindert werden könnte.<br />

Ungeachtet dessen ist einem 10 m breiten Streifen eine gewisse immissionsmindernde<br />

Wirkung zuzumessen, wenn dies auch für Luftschadstoffe nur gering<br />

sein mag (Protokoll der Generalerörterung, S. 196). Dass aber ein solcher dicht<br />

bepflanzter Streifen jedenfalls geeignet ist, z.B. den Taumitteleintrag in Folge<br />

von Gischtfahnen auf die umliegenden Flächen zu mindern, dürfte außer Zweifel<br />

stehen.<br />

Im Übrigen übersehen die Einwendern, dass die Maßnahme A 3.704 entsprechend<br />

den Vorgaben von ELES multifunktional angelegt ist und namentlich<br />

auch der Einbindung der Trasse in das Landschaftsbild dient. Bei der Bewertung<br />

des Eingriffs in das Landschaftsbild (Kapitel 3.2.1.4 des LBP) aber ist für<br />

die landschaftsästhetische Raumeinheit ÄRE 5 ein erhöhter Bedarf zur Einbindung<br />

der Trasse in den umgebenden Raum festgestellt worden<br />

Zwar ist die Raumeinheit bereits mit gliedernden Elementen wie Feldgehölzen,<br />

Hecken etc. recht vielfältig ausgestattet; hierauf verweisen die Einwender in<br />

ihrer Einwendung zum Deckblatt I zu Recht. Hieraus kann jedoch nicht der<br />

Schluss gezogen werden, Maßnahmen zur Einbindung der Trasse seien überflüssig.<br />

Denn zum Einen gehen die vorhandenen Gliederungsstrukturen teilweise<br />

verloren, zum anderen bliebe die Trasse und die darauf erfolgenden Verkehrsbewegungen<br />

bei einem Verzicht auf die Maßnahme in der ebenen Agrar-<br />

812

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!