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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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der Weide zum Melken in den Stall angewiesen ist. Die nach Umsetzung aller<br />

Maßnahmen verbleibenden Flächen zwingen jedoch dazu, den Milchviehbe-<br />

stand zu verringern. Hieraus folgt letztlich nahezu eine Halbierung des Be-<br />

triebseinkommens.<br />

Ungeachtet dessen sieht der Gutachter, eine objektive Betrachtung zugrunde<br />

gelegt, keine straßenbaubedingte Existenzgefährdung, weil sich der Betrieb<br />

zum großen Teil auf Pachtverträge mit überwiegend lediglich kurzen Pachtlauf-<br />

zeiten stützt und damit eine nachhaltig gesicherte Existenzgrundlage auch heu-<br />

te schon nicht gegeben ist. Zudem stelle sich die Frage der längerfristigen Exis-<br />

tenz des Betriebes (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.04.2010, 9 A 13/08), da<br />

der 57jährige Einwender den Betrieb zwar bis zum Eintritt ins Rentenalter in<br />

dieser Form fortführen könnte, sich eine Hofnachfolge durch die außerlandwirt-<br />

schaftlich berufstätigen Kinder jedoch nicht aufdränge.<br />

Die Planfeststellungsbehörde folgt im Ergebnis der objektiven Betrachtungswei-<br />

se und geht daher nicht von einer straßenbaubedingte Existenzgefährdung aus.<br />

13,55 ha der insgesamt 19,5 ha Betriebsfläche stehen dem Einwender nur als<br />

Pachtland zur Verfügung, 9,31 ha davon nur aufgrund mündlicher Pachtverträ-<br />

ge mit einer Kündigungsfrist von 2 Jahren zum Ablauf des jeweiligen Wirt-<br />

schaftsjahres. Der Anteil der Pachtflächen an der Gesamtbetriebsfläche beträgt<br />

mithin ca. 70 %, davon wiederum etwa 70 % nur mit kurzfristiger Sicherung.<br />

Voraussetzung für eine betriebliche Existenz ist es jedoch, dass die Nutzflächen<br />

dem Betrieb in rechtlich gesicherter Weise zur Verfügung stehen, sei es auf-<br />

grund von Eigentum oder dinglichen Rechten, sei es zumindest schuldrechtlich<br />

durch längerfristige Pachtverträge. Sind jedoch überwiegende Teile der Be-<br />

triebsflächen nur kurzfristig gesichert, „liegt bei der Gestaltung des Betriebs ein<br />

hohes unternehmerisches Risiko vor, weil der Betriebsinhaber jederzeit damit<br />

rechnen muss, dass er auf relativ kurze Frist einen größeren Teil seiner land-<br />

wirtschaftlichen Nutzflächen verliert. Diese strukturelle Schwäche seines land-<br />

wirtschaftlichen Betriebes hat er als freie unternehmerische Entscheidung selbst<br />

zu vertreten. Er kann das eingegangenen unternehmerische Risiko nicht auf<br />

den Vorhabenträger und die Planfeststellungsbehörde verlagern“ (VG Augs-<br />

burg, Urteil vom 08.01.2009, Au 6 K 07.1758, m.w.N.).<br />

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