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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Trasse beansprucht werden bzw. als unwirtschaftliche Restfläche für den Be-<br />

trieb in Folge dieser Inanspruchnahme nicht mehr nutzbar sind.<br />

In beiden Fälle ist daher ausgeschlossen, dass die Existenzgefährdung ohne<br />

Inanspruchnahme von Grundeigentum für landschaftspflegerische Maßnahmen<br />

hätte vermieden werden können. Dies aber wäre ein starkes Indiz dafür gewe-<br />

sen, die Frage der Unzumutbarkeit im oben beschriebenen Sinne einer näheren<br />

Überprüfung zu unterziehen.<br />

Existenzgefährdung:<br />

Über die vorgenannten Einwender hinaus hat eine Mehrzahl weiterer Einwender<br />

eine durch das Vorhaben bedingte Existenzgefährdung für ihre landwirtschaftli-<br />

chen Betriebe geltend gemacht, die sich jedoch nur im Falle der Einwender<br />

B 9.20 und B 9.51 gutachterlich nachweisen ließ.<br />

Zu den Maßstäben, unter denen zum einen ein existenter landwirtschaftlicher<br />

Betrieb anzunehmen und unter denen zum anderen von einer Existenzgefähr-<br />

dung auszugehen ist, wird auf die einleitenden Ausführungen des Kapitels B 9<br />

dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Einzelheiten, namentlich bzgl. der vom Vorhabenträger angefertigten Existenz-<br />

gutachten zu den individuell betroffenen landwirtschaftlichen Betrieben, können<br />

ebenfalls Kapitel B 9 und den dort in jedem Einzelfall getroffenen Entscheidun-<br />

gen entnommen werden. Bei der Entscheidung wurden jeweils die Grundsätze<br />

und Maßstäbe zur Beurteilung einer straßenbaubedingten Existenzgefährdung<br />

berücksichtigt und angewendet. Auch die Frage von Betriebserschwernissen,<br />

z.B. durch Umwege oder Zerschneidungsschäden sind in die Abwägung einge-<br />

flossen.<br />

Beeinträchtigungen des landwirtschaftlich genutzten Wegenetzes:<br />

Vorliegend wird nicht verkannt, dass mit der Straßenbaumaßnahme auch Ver-<br />

änderungen des landwirtschaftlich genutzten Wegenetzes verbunden sind.<br />

Eine gesetzliche Vorschrift, aus der die Einwender einen Anspruch auf Beibe-<br />

haltung der bisherigen Wegeverbindung herleiten könnten, existiert jedoch<br />

nicht. Vielmehr ergibt sich aus der Regelung des § 8a Abs. 4 FStrG, dass kein<br />

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