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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Für den Hausbrunnen lehnt der Vorhabensträger angesichts einer Entfernung<br />

von 200 m zur Trasse die Beweissicherung ab. Dies stößt auf Bedenken der<br />

Einwender, da der Brunnen unterstrom der Trasse liege. Der Vorhabensträger<br />

verweist auf die Forderung des Kreises Gütersloh, die lediglich eine Beprobung<br />

derjenigen Brunnen umfasse, die maximal 100 m von der Trasse entfernt lägen.<br />

Wenn die Einwender aber später qualitative Veränderungen feststellten, sei<br />

dies anhand der vorliegenden regelmäßigen Beprobungsprotokolle aus der<br />

Vergangenheit nachweisbar. Quantitative Beeinträchtigungen seien nicht zu<br />

erwarten, da mit der Trasse nicht in grundwasserführende Schichten eingegriffen<br />

werde.<br />

Der Verhandlungsleiter ergänzt, sollten sich später Veränderungen zeigen,<br />

könnten die Einwender auf der Grundlage des § 75 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz<br />

einen Antrag an die Planfeststellungsbehörde auf Nachbesserung<br />

von Schutzmaßnahmen wegen unvorhergesehener Beeinträchtigungen<br />

stellen. Dieser Antrag werde geprüft und sollte die Ursache in Bau und Betrieb<br />

der A 33 zu sehen sein, dem Vorhabensträger entsprechende Maßnahme aufgegeben.<br />

Zum Grunderwerb werden die Einwender abschließend darüber informiert, dass<br />

mit Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens voraussichtlich Anfang 2009 die<br />

Zuständigkeit für die Grunderwerbsverhandlungen vom Vorhabensträger auf<br />

die Flurbereinigungsbehörde übergehe.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Der Vorhabenträger hat unabhängig davon in Abstimmung mit der Stadt Halle<br />

und den Einwendern eine Zufahrtsmöglichkeit zum nördlichen Teil des Flurstücks<br />

573 zu schaffen, sollten die von der Stadt aufgezeigten Möglichkeiten<br />

zeitlich hinter einer Realisierung der A 33 zurückbleiben.<br />

Die Beweissicherung für den Hausbrunnen wird angesichts der Entfernung zur<br />

Trasse und mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels<br />

abgelehnt.<br />

In der schriftlichen Einwendung hatten die Einwender sich im Weiteren gegen<br />

die Renaturierung des verlegten namenlosen Gewässers 2A auf der Grenze<br />

zwischen den Flurstücken 433 und 573 gewandt.<br />

Der Vorhabenträger hatte in der Gegenäußerung darauf hingewiesen, dass die<br />

Verlegung des Gewässers erfolge, um es geradlinig unter der A 33 hindurchführen<br />

zu können. Diese Erwiderung ist insofern unvollständig, als in der Tat<br />

der Verlegungsabschnitt renaturiert werden soll (Maßnahme A/E 10.801).<br />

Gleichwohl wird die Einwendung zurückgewiesen, da die naturnahe Ausgestaltung<br />

eines verlegten Gewässerabschnitts der „Richtlinie für die Entwicklung<br />

naturnaher Fließgewässer in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>“ entspricht.<br />

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