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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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heren Erörterungstermin gesagt worden, es sei jederzeit möglich, die Trasse in<br />

einer Größenordnung von 100 m oder mehr zu verschieben.<br />

Zu letztgenannten Argument erwidert der Vorhabensträger, diese Aussage<br />

habe sich stets nur auf die Frage bezogen, in welchem Maße von einer Linienbestimmung<br />

abgewichen werden könne. Sie habe nichts mit der Anwendung<br />

der Trassierungsparameter zu tun.<br />

Im Übrigen sagt der Vorhabensträger auf die Bitte des Verhandlungsleiters zu,<br />

die vom Einwender geforderte zeichnerische Darstellung zu erarbeiten und dem<br />

Einwender wie auch der Planfeststellungsbehörde vorzulegen. Er weist darauf<br />

hin, die Darstellung werde lediglich die jeweilige Lage der Straßenachse enthalten,<br />

nicht jedoch eine vollständige Ausarbeitung mit Straßenfläche und Nebenanlagen.<br />

Zudem würden keine Varianten dargestellt, die den einschlägigen<br />

Regelwerken widersprächen.<br />

Auf Nachfrage des Einwenders führt der Vorhabensträger aus, 900 m stelle<br />

zwar den Mindestradius dar; jedoch bedeute auch der schon eine deutliche<br />

Einschränkung der Verkehrssicherheit, weshalb vor seiner Anwendung eine<br />

Abwägung mit dem erreichbaren Nutzen vorgenommen werden müsse.<br />

Der Einwender fordert, in der zeichnerischen Darstellung des Vorhabensträgers<br />

müssten auch alle Zwangspunkte der Konsenstrasse von der L 782 bis zur B<br />

476 dargestellt werden. Dies lehnt der Verhandlungsleiter ab. Damit eröffne<br />

man die Diskussion über die Trassenführung generell, was über die hier zu<br />

entscheidende Frage hinausgehe.<br />

Der Verhandlungsleiter sichert dem Einwender zu, eine Stellungnahme zu den<br />

vom Vorhabensträger zugesagten Unterlagen werde im Verfahren berücksichtigt.<br />

Landschaftspflegerische Maßnahmen<br />

Der Einwender lehnt die entlang des Casumer Baches geplanten Bepflanzungen<br />

uneingeschränkt ab. Er müsse schon für die Trasse in großem Umfang<br />

Land abgeben, weshalb er nicht auch noch mit derartigen Maßnahmen belastet<br />

werden möchte.<br />

Der Vorhabensträger entgegnet, der Casumer Bach sei bereits eine wichtige<br />

„…, dass die Entwurfsparameter bei der 2. Alternative derart reduziert werden<br />

müssen, dass sie dem Anspruch einer stetigen Linienführung einer EKA 1 (Anmerkung:<br />

Entwurfsklasse für Autobahnen nach der RAA) in keinster Weise<br />

mehr genügen würden. Selbst die Mindesttrassierungsparameter einer EKA 1B<br />

würden deutlich unterschritten. Eine solche Linienführung würde einen eklatanten<br />

Bruch in der Relationstrassierung darstellen.<br />

Damit würde eine wesentliche Voraussetzung für den sicheren Betrieb der<br />

Straße in diesem Abschnitt entfallen. Es entstünde eine erhebliche und durch<br />

andere Maßnahmen nicht verlässlich kompensierbare Diskrepanz zwischen der<br />

Trassierung und dem gewählten (Autobahn-)Querschnitt. Die Einheit von „Bau<br />

und Betrieb“ und damit die „selbsterklärende Straße“ als wesentliches Element<br />

eines sicheren Verkehrsablaufes könnte nicht mehr sicher gestellt werden.“<br />

Zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde steht damit fest, dass eine<br />

Trassenverschiebung wie vom Einwender gefordert mit Blick auf stärkere Betroffenheiten<br />

an anderer Stelle (Gebäudeabrisse) und/oder relevante Einbußen<br />

bei der Verkehrssicherheit (Nichteinhalten der Mindestparameter der RAA)<br />

nicht in Betracht kommen kann.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Mit den auf den Flurstücken 27 und 28 in der Flur 51 in der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

vorgesehenen Maßnahmen soll der Casumer Bach in dem Bereich<br />

renaturiert und mit einer Ufergehölzpflanzung sowie Gewässerrandstreifen versehen<br />

werden. Im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag Teil B ist der Casumer<br />

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