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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Auch dieser Einwand kann den Bedarfsplan und die Planrechtfertigung des<br />

Vorhabens insgesamt nicht in Frage stellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat<br />

mehrfach entschieden, dass einem Vorhaben, dessen Realisierung aus finan-<br />

ziellen Gründen ausgeschlossen ist, die Planrechtfertigung fehlt (BVerwG, Be-<br />

schluss vom 28. Dezember 2009, 9 B 26.09; BVerwG Urteil vom 15. Januar<br />

2008, 9 B 7/07, juris Rn. 24). Nach der besagten Rechtsprechung bedeutet dies<br />

indessen nicht, dass die Art der Finanzierung Regelungsgegenstand des Plan-<br />

feststellungsbeschlusses ist. Das insoweit zu beachtende Haushaltsrecht bindet<br />

die mit der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie deren Kontrolle befassten<br />

Stellen des Staates; es entfaltet aber grundsätzlich keine Außenwirksamkeit<br />

zwischen Verwaltung und Bürger, die im Rahmen der den Fachplanungsbehör-<br />

den überantworteten Planungsaufgaben zu beachten wäre. Das Bundesverwal-<br />

tungsgericht verlangt von den Planfeststellungsbehörden lediglich voraus-<br />

schauend zu beurteilen, ob dem Vorhaben unüberwindliche finanzielle Schran-<br />

ken entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2008, 9 B 7/07, juris Rn.<br />

24). Die Finanzierung des Straßenbauvorhabens ist also weder Bestandteil der<br />

planerischen Abwägung noch sonst Regelungstatbestand des Planfeststel-<br />

lungsbeschlusses (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999, 4 A 12/98). Stehen die<br />

notwendigen Mittel bereit (der gesamte Lückenschluss der A 33 ist bereits in<br />

den Investitionsrahmenplan 2006 bis 2010 des Bundesministers für Verkehr,<br />

Bau und Stadtentwicklung aufgenommen worden; es gibt zudem keine Anhalts-<br />

punkte, dass sich bei der Fortschreibung des Investitionsrahmenplans in Bezug<br />

auf die A 33 Änderungen ergeben werden) so ist diesem Erfordernis Genüge<br />

getan, ohne dass fachplanungsrechtlich hinterfragt werden müsste, ob die<br />

zugrunde liegenden Finanzierungsentscheidungen haushaltsrechtlichen Vorga-<br />

ben entsprechen. Bei einem im Bedarfsplan als vordringlichen Bedarf ausge-<br />

wiesenen Straßenvorhaben ist eben auch der Vorrang der Finanzierung festge-<br />

stellt und damit gesichert (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2004, 4 A<br />

32.02; BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004, 4 A 11/02).<br />

Nach alledem hat der Gesetzgeber bei der Ausweisung der A 33 im Bedarfs-<br />

plan als vordinglichen Bedarf seine gesetzgeberischen Ermessensgrenzen nicht<br />

überschritten.<br />

Indes wird mit dem Bedarfsplan noch keine Entscheidung über die Zulässigkeit<br />

des Vorhabens vorweggenommen. Andere Belange können bei der Abwägung<br />

die vorbezeichnete gesetzgeberische Verbindlichkeit nach § 1 Abs. 2 Satz 2<br />

FStrAbG überwinden (BVerwG, Urteil vom 10. April 1997, 4 C 5/96, juris Rn. 36;<br />

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