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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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ischen Begleitplans und der Ausführungspläne mit dem Landesbetrieb Wald<br />

und Holz NRW abzustimmen.<br />

7.8.2 Der Schutz neu angelegter Kulturen vor Wildschäden ist hinsichtlich des zu<br />

verwendenden Zaunbaumaterials (Höhe, Holzart, Pfostenstärke, Drahtstärke<br />

etc.) mit dem Landesbetrieb Wald und Holz abzustimmen. Etwa vorgesehene<br />

Saum- und Sukzessionsbereiche sind mit zu umzäunen.<br />

7.8.3 Soweit der neue Waldmantelbereich in den durch die Trasse angeschnitten<br />

Waldflächen noch nicht ausreichend wirksam werden konnte und es in Folge<br />

dessen zu Schäden kommt, hat der Vorhabenträger diese zu ersetzen. Die<br />

notwendigen Feststellungen trifft der Landesbetrieb Wald und Holz NRW.<br />

7.8.4 Die betroffenen Forstwirte sind möglichst frühzeitig vor Baubeginn über den<br />

Zeitpunkt der Inanspruchnahme ihrer Flächen zu informieren. Dies gilt auch im<br />

Falle einer nur vorübergehenden Flächeninanspruchnahme.<br />

7.8.5 Vor Baubeginn von neuen Forstwirtschaftswegen, Ersatzwegen und ggf. Rü-<br />

7.9 Fischerei<br />

ckeschneisen ist mit dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW eine Detailab-<br />

stimmung vorzunehmen.<br />

7.9.1 Vor Beginn der Gewässerverlegungen und Renaturierungen sind vorhandene<br />

Fischbestände der betroffenen Gewässer zu untersuchen und zu sichern (Um-<br />

setzung). Ein Fischereibiologe ist bei der Planung und Ausführung der Arbeiten<br />

zu beteiligen. Der zuständige Fischereiberater ist vor Beginn der Arbeiten zu in-<br />

formieren. Die fischereiliche Bewirtschaftung ist im Einzelfall neu zu regeln.<br />

7.9.2 Die Zielsetzungen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und<br />

des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für<br />

Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich Wasserpolitik sind bei der land-<br />

schaftspflegerischen Ausführungsplanung aller Maßnahmen an Gewässern zu<br />

berücksichtigen. Der Vorhabenträger hat sich zu diesem Zweck mit der oberen<br />

Fischereibehörde abzustimmen.<br />

7.9.3 Die Fischereiberechtigten sind rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahme zu<br />

benachrichtigen; ihnen ist das Ende der Baumaßnahmen anzuzeigen. Soweit<br />

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