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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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gleichzeitiger Beachtung eines Minimierungsgebotes. Beeinträchtigungen, die<br />

nicht zu vermeiden sind, sind unter Beachtung der Zumutbarkeitsschwelle des<br />

§ 15 Abs. 1 S. 2 BNatSchG so weit wie möglich zu reduzieren. Als vermeidbar<br />

ist im Ergebnis eine Beeinträchtigung anzusehen, wenn das nach dem Fach-<br />

recht zulässige Vorhaben an der vorgesehenen Stelle ohne oder mit geringe-<br />

ren Beeinträchtigungen unter verhältnismäßigem Mitteleinsatz verwirklicht wer-<br />

den kann.<br />

Auch das dem Vermeidungsgebot immanente Minimierungsgebot gilt deshalb<br />

nicht absolut. Es ist kein Planungsleitsatz, sondern <strong>–</strong> wie sich auch aus § 15<br />

Abs. 5 BNatSchG ergibt <strong>–</strong> in der Abwägung überwindbares Gebot. Ziel des<br />

Vermeidungsgebotes ist es, eine möglichst weitgehende Minimierung des Ein-<br />

griffs unter Wahrung der Ziele und Konzepte des Vorhabens anzustreben<br />

(BVerwG, Urteil vom 21.08.1990, 4 B 104.90).<br />

Verbleibende unvermeidbare Beeinträchtigungen sind <strong>–</strong> diese Vorgabe wird als<br />

striktes Recht qualifiziert und ist mithin nicht Gegenstand der planerischen Ab-<br />

wägung (vgl. zu § 19 Abs. 2 BNatSchG a. F. BVerwG, Beschluss vom<br />

03.10.1992, 4 A 4.92) <strong>–</strong> zu kompensieren, d. h. auszugleichen oder zu erset-<br />

zen. Maßnahmen zum Ausgleich sind dabei solche, die im Rahmen einer „in-<br />

ternen Kompensation“ an der Stelle des Eingriffs oder zumindest in einem un-<br />

mittelbaren räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Stelle des Eingriffs<br />

erfolgen und so zu einer Wiederherstellung der beeinträchtigten Funktionen<br />

des Naturhaushalts und einer landschaftsgerechten Wiederherstellung oder<br />

Gestaltung des Landschaftsbildes in gleichartiger Weise führen. Ersatzmaß-<br />

nahmen sind Kompensationsmaßnahmen, die ohne unmittelbaren räumlichen<br />

Zusammenhang mit dem Eingriff zwar nicht in gleichartiger, wohl aber in<br />

gleichwertiger Weise und zumindest im betroffenen Naturraum erfolgen.<br />

Ausgleichsmaßnahmen müssen zwar nicht notwendigerweise am Ort des Ein-<br />

griffs erfolgen, sich aber dort, wo die Beeinträchtigungen auftreten, noch aus-<br />

wirken. Ob eine Ausgleichsmaßnahme noch auf den Eingriff zurückwirkt und<br />

daher als solche naturschutzfachlich auch geeignet ist, ist dabei in erster Linie<br />

nicht von ihrer Entfernung zum Eingriffsort, sondern von den jeweiligen örtli-<br />

chen Gegebenheiten und damit den funktionalen Beziehungen zwischen<br />

Eingriffsort und Ausgleichsfläche abhängig. Für Ersatzmaßnahmen, deren Eig-<br />

nung sich ebenfalls nicht metrisch festlegen lässt, genügt es dagegen, wenn <strong>–</strong><br />

über den betroffenen Naturraum <strong>–</strong> überhaupt eine räumliche Beziehung zwi-<br />

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