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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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7. Abwägung<br />

Mit der straßenrechtlichen Planfeststellung wird die Zulässigkeit eines Vorha-<br />

bens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentliche Belange festgestellt. Die<br />

Zulassung der Straßenbaumaßnahme hat unter Ausgleich und Bewältigung der<br />

durch das Vorhaben ausgelösten Konflikte zu erfolgen. Diesen Vorgaben wird<br />

der Planfeststellungsbeschluss gerecht.<br />

Bei einem Planfeststellungsbeschluss handelt es sich nicht um eine gebundene,<br />

sondern um eine Planungsentscheidung. Charakteristisch für eine solche Ent-<br />

scheidung ist regelmäßig die planerische Gestaltungsfreiheit der Planfeststel-<br />

lungsbehörde (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, 4 C 51/89, juris Rn. 186;<br />

BVerwG, Urteil vom 18. März 2009, 9 A 40/07, juris Rn. 23). Die Planfeststel-<br />

lungsbehörde prüft einen Plan, den der Vorhabenträger eingereicht hat. Die<br />

Planfeststellungsbehörde entscheidet über die Zulassung des Vorhabens auf<br />

Grund ihrer gesetzlich ausgeformten planerischen Gestaltungsfreiheit, die sich<br />

auf alle Gesichtspunkte erstreckt, die zur Verwirklichung des gesetzlichen Pla-<br />

nungsauftrags und zugleich zur Bewältigung der von dem Vorhaben in seiner<br />

räumlichen Umgebung aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind. Bei die-<br />

ser Planungsentscheidung sind insoweit private und öffentliche Belange in ei-<br />

nem Akt planender Gestaltung durch Abwägung zum Ausgleich zu bringen oder<br />

erforderlichenfalls zu überwinden (BVerwG, Urteil vom 07. Juli 1978, 4 C 79;<br />

BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, 4 C 51/89).<br />

Die oben angeführte Gestaltungsfreiheit wird durch das materielle Planfeststel-<br />

lungsrecht begrenzt. Dabei bildet das Abwägungsgebot nach § 17 FStrG, Nr. 10<br />

Abs. 3 PlafeR 07 die Hauptschranke der planerischen Gestaltungsfreiheit.<br />

Bei der Planfeststellung sind gemäß § 17 Satz 2 FStrG die von dem Vorhaben<br />

berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträg-<br />

lichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (fachplanerisches Abwä-<br />

gungsgebot). Innerhalb der Abwägung sind alle abwägungsbeachtlichen Belan-<br />

ge zu ermitteln, „nach Lage der Dinge“ alle abwägungsbeachtlichen Belange in<br />

die Abwägung einzustellen sowie jedem Belang das ihm nach den rechtlichen<br />

Vorgaben und tatsächlichen Gegebenheiten zukommende objektive Gewicht<br />

beizumessen.<br />

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