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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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verkehrlichen Entlastungswirkung keine Verwirklichung finden. Gegen die V 11<br />

spricht weiter, dass sie, da sie sich vom Siedlungsband des Stadtzentrums Hal-<br />

le stärker absetzt, in wesentlich größerem Umfang Offenland beansprucht.<br />

6.4.5.5 Kohärenzsicherung<br />

Wie bereits ausgeführt, steht das Straßenbauvorhaben im Einklang mit den An-<br />

forderungen der Habitatrichtlinie und des sie umsetzenden nationalen Rechts.<br />

Die trotz der mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegten Schadensbe-<br />

grenzungsmaßnahmen verbleibenden Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes<br />

„Tatenhauser Wald bei Halle“ durch die A 33 im Planfeststellungsabschnitt 7.1<br />

sind als nicht erheblich zu werten. Insoweit bedarf es nach Auffassung der Plan-<br />

feststellungsbehörde keiner Abweichungsprüfung gemäß § 34 Abs. 3 bis 5<br />

BNatSchG, Art. 6 Abs. 4 FFH-RL.<br />

Sofern man indes unterstellen würde, es liege doch eine erhebliche Beeinträch-<br />

tigung vor, könnten in ausreichendem Umfang Maßnahmen getroffen werden,<br />

um den Schutz der globalen Kohärenz des ökologischen Netzes „Natura 2000“<br />

sicherzustellen.<br />

Zu den rechtlichen Vorgaben hat das BVerwG in seinem Urteil vom 12. März<br />

2008 (9 A 3/06) folgende grundlegende Ausführungen gemacht:<br />

„FFH-Gebiete bilden ein zusammenhängendes ökologisches Netz, das einen<br />

günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und der Arten von<br />

gemeinschaftlichem Interesse wahren soll (5. Begründungserwägung der Habi-<br />

tatrichtlinie). Dazu leisten die einzelnen Gebiete entsprechend ihren Erhal-<br />

tungszielen einen Beitrag. Führt ein Projekt zu einer erheblichen Beeinträchti-<br />

gung geschützter Gebietsbestandteile mit der Folge, dass das Gebiet diese<br />

Funktion nicht mehr voll wahrnehmen kann, so soll dies nicht ohne einen Aus-<br />

gleich in Kauf genommen werden. Die Funktionseinbuße für die Erhaltungsziele<br />

ist durch Maßnahmen, die zu dem Projekt hinzutreten, zu kompensieren (vgl.<br />

Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-209/04, Slg. 2006 I-2755<br />

Rn. 84; EU-Kommission, Natura 2000-Gebietsmanagement, 2000, S. 49 f.; die-<br />

selbe, Auslegungsleitfaden zu Art. 6 Abs. 4 der "Habitat-Richtlinie" 92/43/EWG,<br />

2007, S. 11 ff., nachfolgend: EG-Auslegungsleitfaden). Die Ausgestaltung der<br />

Kohärenzsicherungsmaßnahme hat sich deshalb funktionsbezogen an der je-<br />

weiligen erheblichen Beeinträchtigung auszurichten, derentwegen sie ergriffen<br />

wird (vgl. BMVBW-Leitfaden S. 65; für nicht prioritäre Lebensräume und Arten<br />

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