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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Obstbaumwiese, Flurstück 181<br />

Der Einwender erklärt auf Nachfrage, er wolle diese hofesnahe Fläche behalten,<br />

selbst wenn es zur Anlage der Obstbaumwiese komme. Der Vorhabensträger<br />

erläutert, dann stehe ihm eine Abwertungsentschädigung in Form von Geld<br />

oder <strong>–</strong> in der Flurbereinigung <strong>–</strong> in Form von Land zu.<br />

Er ergänzt, die Fläche könne durchaus einen Restnutzen für den Einwender<br />

haben. Die Bäume (Hochstämme) würden in Reihe in einem Abstand von ca.<br />

12 m gesetzt, so dass in den Zwischenräumen eine Nutzung als extensives<br />

Grünland möglich bleibe (zweimalige Mahd nach dem 15.6. und 15.9., keine<br />

Düngung, keine Biozide, Beweidung mit maximal 2 Großvieheinheiten pro ha).<br />

Der Einwender verweist darauf, dass ihm in diesem Fall aber auch die Pflege<br />

der Maßnahme obliege. Er schlägt vor, die Obstbaumwiese statt auf seiner<br />

hofnahen Ackerfläche auf dem Nachbarflurstück 179 anzulegen und ihm den<br />

Restnutzen einer solchen Fläche zuzugestehen. Der Vorhabensträger bestätigt,<br />

der Eigentümer der fraglichen Fläche habe diese Option als verhandelbar bezeichnet.<br />

Er sagt zu, eine Prüfung aus naturschutzfachlicher Sicht vorzunehmen.<br />

Bachbegleitende Maßnahmen, Flurstücke 193, 194 und 200<br />

Der Einwender verweist darauf, die Flächen seien drainiert und entwässerten<br />

ohne Sammler direkt in die Neue Hessel, Drainpläne seien vorhanden. Der<br />

Vorhabensträger sagt zu, diese Pläne dazu zu verwenden, die Funktionsfähigkeit<br />

der Drainagen zu gewährleisten.<br />

Der Einwender befürchtet im Weiteren, bei mangelnder Pflege der vorgesehenen<br />

Maßnahmen könne es zu einer Vermehrung von Ungeziefer z.B. Ratten<br />

kommen. Dies sei insofern problematisch, als die Bepflanzung unmittelbar gegenüber<br />

der Hofstelle enden solle.<br />

Der Vorhabensträger entgegnet, die Gehölze würden abwechselnd jeweils einseitig<br />

entlang des Gewässers gepflanzt. Dies ermögliche eine Pflege des<br />

Bauchlaufs. Die Sukzession könne als gelenkte Sukzession mit regelmäßiger<br />

Mahd ausgebildet werden. Er sagt zudem zu, auf einer Länge von 30m ausgehend<br />

von der Straße auf eine Bepflanzung zu verzichten. Den Verzicht auf einer<br />

Länge von 50 m <strong>–</strong> wie vom Einwender gefordert <strong>–</strong> werde er prüfen.<br />

Die Erwägungen sind mit dem Verzicht auf die Inanspruchnahme des Flurstücks<br />

181 gegenstandslos geworden.<br />

Die Einwendung wird in diesem Punkt zurückgewiesen. Bei der Maßnahme E<br />

10.705 handelt es sich zwar nicht um eine streng ortsgebundene Maßnahme<br />

des Artenschutzes; dennoch ist sie an dieser Stelle sinnvoll und unverzichtbar.<br />

Sie erlangt Bedeutung als Verbundachse zwischen dem Ostmünsterland und<br />

dem Teutoburger Wald.<br />

Insoweit ist zu bedenken, dass die A 33 das bestehende Biotopverbundsystem<br />

durchschneidet und beeinträchtigt. Vor dem Hintergrund ist es notwendiger<br />

Bestandteil des landschaftspflegerischen Kompensationskonzeptes, Strukturen<br />

anzulegen, die neue Verbindungen schaffen oder bestehende aufwerten.<br />

Bachläufe sind als lineare Strukturen grds. zur Vernetzung geeignet. Im Falle<br />

der Neuen Hessel tritt zudem hinzu, dass sie in ihrem Verlauf mit einem großzügig<br />

dimensionierten Brückenbauwerk im Zuge der A 33 überspannt wird und<br />

in der Bachaue zudem eine Grünbrücke vorgesehen ist. Nordöstlich von<br />

Schloss Holtfeld jedoch ist die Vegetation entlang des Bachlaufs lückenhaft so<br />

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