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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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gesetzgeberische Entscheidung nach dem Fernstraßenausbaugesetz ausge-<br />

führt, es sei verfassungsrechtlich nicht unzulässig, mit dem Bau einer Bundes-<br />

autobahn nicht nur einen vorhandenen oder erwarteten Verkehrsbedarf zu be-<br />

friedigen. Der Gesetzgeber kann das Instrument des verkehrlichen Ausbaus<br />

auch benutzen, um die wirtschaftliche Infrastruktur eines Gebietes zu fördern<br />

(BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1997, 4 VR 17/96, 4 A 41/96).<br />

7.5 Städtebauliche Entwicklung/Planungshoheit der Kommunen<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen städtebauli-<br />

che Planvorstellungen, also die städtebaulichen Entwicklungsziele, bei der<br />

Planfeststellung abwägend berücksichtigt werden (BVerwG, Urteil vom 27. März<br />

1992, 7 C 18/91; BVerwG, Urteil vom 30. September 1993, 7 A 14.93).<br />

Die gemeindliche Planungshoheit ist nach den im Fachplanungsrecht entwickel-<br />

ten Maßstäben aber nur dann nachteilig berührt, wenn das Vorhaben<br />

• entweder hinreichend bestimmte gemeindliche Planungen nachhaltig stört,<br />

so dass sie nicht mehr oder nur unter erheblichen Veränderungen oder Ein-<br />

schränkungen verwirklicht werden können oder<br />

• wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebietes in<br />

Anspruch nimmt und somit einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung<br />

entzieht oder<br />

• gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtigt<br />

(vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 2008, 9 VR 5/07, juris Rn. 8; BVerwG,<br />

Beschluss vom 5. November 2002, 9 VR 14/02, juris Rn. 6).<br />

Solche nachteiligen Auswirkungen auf die Planungshoheit der Kommunen und<br />

damit auch auf die städtebauliche Entwicklung sind mit der Straßenbaumaß-<br />

nahme nicht verbunden.<br />

Um den hier betroffenen Kommunen die Wahrnehmung ihrer im Selbstverwal-<br />

tungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 78 Abs. 2 LVerf. NRW) wurzelnden ortspla-<br />

nerischen Belange zu ermöglichen, sind die Gemeinde Steinhagen und die<br />

Städte Halle, <strong>Borgholzhausen</strong> und Versmold im Planfeststellungsverfahren ent-<br />

sprechend den gesetzlichen Vorgaben umfassend beteiligt und unterrichtet<br />

worden und haben Gelegenheit gehabt, sich zu dem Vorhaben zu äußern. Die-<br />

se Gelegenheit haben alle vier Kommunen wahrgenommen.<br />

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